136  4.  Buch:  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

Viertes  Buch.
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,
wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle  verhindert
  worden  ist,  Notfristen  einzuhalten  (LB#G.  §  112).  Dasselbe  ist  in
g  233  3  PO.  vorgesehen.  Das  HGB.  spricht  in  §  456  von  höherer
Gewalt.  Das  Naturereignis  muß  bei  aller  Vorsicht  nicht  berechenbar  und
unüberwindlich  eintreten.  Gleiches  gilt  bei  Zufällen,  auch  bei  solchen,
die  durch  Menschenhand  veranlaßt  sind  (von  Wilmowski  u.  Levy,  ZPO.
Anm.  zu  §  233).  „Das  Hindernis  der  Versäumung  muß  ein  Ereignis
sein,  das  unter  den  gegebenen,  nach  der  Besonderheit  des  Falles  zu  berücksichtigenden
  Umständen  auch  durch  die  äußerste,  diesen  Umständen
angepaßte  und  vernünftigerweise  zu  erwartende  Sorgfalt  weder  abzuwehren,
  noch  in  seinen  schädlichen  Folgen  vermeidlich  ist,  „casus  cui
infirmitas  humuna  resistere  non  potest“  (Mot.  zur  ZPO.  S.  171,  172),
also  schwere  Krankheit,  Epidemien,  Eisenbahnunfälle,  Krieg,  Berhaftung,
Stürme  usw.,  nicht  aber  Arbeitsüberlastung.  Die  Verhinderung  muß,durch“
die  Naturereignisse  und  Zufälle  bewirkt  sein.  So  gelten  Versehen  der  Postbeamten
  bei  der  Postbeförderung  als  unabweisbare  Zufälle.  Das  OG.
v.  3.  VI.  93  —  III  475  (Kunze-Kautz  2  1196,  1197)  drückt  sich  dahin  aus,  daß
ein  unabweisbarer  Zufall  ein  bei  der  äußersten,  nach  Lage  der  Sache  vernünftigerweise
  zu  erwartenden  Vorsicht  weder  ganz  zu  verhinderndes,  noch
unschädlich  zu  machendes  Ereignis  sei;  dabei  dürfe  weder  den  zur  Handlung
Berufenen  noch  dessen  Vertreter  ein  Verschulden  treffen;  sie  müssen
ihrerseits  alles  getan  haben,  was  nach  menschlichem  Ermessen  die  Einhaltung
  der  Frist  gewährleiste  (ROHG.  2  58,  259,  8  30,  161;  RGZ.  2
426,  17  390;  Seuffert,  Arch.  48  341).

Die  Partei  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  nicht  sie  selbst,
sondern  ihr  Bevollmächtigter  die  Fristversäumnis  schuldhaft  verursacht
  hat.  Die  Partei  muß  vielmehr  die  Fristversäumnis  des  Bevollmächtigten
  gegen  sich  gelten  lassen  (OVG.  25  133;  R.  v.  4.  VI.  88
in  Gruchots  Beitr.  28  176).  Nur  wenn  bei  dem  Bevollmächtigten  selbst
ein  unabwendbarer  Zufall  vorliegt,  ist  dies  für  die  Partei  ein  Grund  zur
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (Erk.  v.  4.  X.  96  —  IV  1581).

Wird  ein  Schriftsatz  bei  einer  nicht  zuständigen  Behörde  irrtümlich
eingereicht,  von  der  letzteren  an  die  zuständige  abgegeben,  ist  dann  aber
dennoch  die  Frist  versäumt  worden,  so  hat  die  Partei  kein  Recht  auf
Wiedereinsetzung  (Erk.  v.  24.  XI.  94  —  IV  1449).

Die  Partei  darf  auch  das,  was  sie  zur  Wahrung  der  Frist  zu  ver-