4.  Buch:  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.  137

anlassen  hat,  nicht  bis  zur  letzten  Stunde  verschieben  (RGZ.  4  385,  17
339).  Diesem  Gedanken  folgend  verordnet  die  3P.  in  §5  235  (was  im
LUB.  nicht  entsprechend  anzuwenden  ist),  daß  die  Wiedereinsetzung  zu  gewähren
  sei,  wenn  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Notfrist  das
Schriftstück  dem  behändigenden  Gerichtsvollzieher  übergeben  sei.  Im  Verwaltungsstreitverfahren
  hat  der  Verwaltungsrichter  freies  Ermessen.

Das  L  G.  enthält  in  §  112  die  Bestimmung:

„Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller
  von  einer  Zustellung  ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntnis
erlangt  hat.“  ·

Weder  die  Partei  noch  deren  Bertreter  darf  ein  Verschulden  für
die  Unkenntnis  treffen,  daß  eine  Zustellung  stattgefunden  hat.  Gleiches
gilt  für  den  Zivilprozeß  (IW.  95  199).  Ein  Verschulden  wird  aber  u.  a.
anzunehmen  sein,  wenn  die  Partei  nach  Kündigung  des  Mandats  seitens
des  alten  Vertreters  nicht  einen  neuen  Vertreter  bestellt  hat.  Unbekanntschaft
  mit  den  prozessualen  Vorschriften  begründet  keine
Wiedereinsetzung  (O#G.  9  432).  Unter  die  Bestimmung  des  §  112  fallen
(Erk.  v.  2.  III.  94  OBG.  26  430)  die  Fälle,  in  denen  die  Zustellung
an  den  Adressaten  selbst  nicht  ausgeführt  werden  konnte,  weil  derselbe  an
dem  Orte,  wo  sie  zu  erfolgen  hatte,  nicht  vorgefunden  worden,  wo  aber  die
Zustellung  nach  gesetzlicher  Vorschrift  mit  rechtlicher  Wirksamkeit  für  ihn
an  eine  andere  Person  stattfinden  durfte  und  tatsächlich  an  letztere
ausgeführt  worden  ist  (sog.  Ersatzzustellung,  ZPO.  §§  166,  168  ff.).  Gerade
  hinsichtlich  dieser  will  das  Gesetz  verhüten,  daß  die  Partei,  an
welche  die  Zustellung  nicht  in  Person  erfolgen  konnte,  dadurch  zu  Schaden
komme,  daß  sie  von  der  an  den  Ersatzmann  geschehenen  Zustellung  ohne
ihr  Verschulden  keine  Kenntnis  erlangt  hat.  Es  erhellt  daraus  (sagt
das  Erk.  v.  2.  III.  94),  daß  ein  Versehen  oder  Verschulden  des  Ersatzmannes
  nicht  ohne  weiteres  der  Partei  zur  Last  gelegt  werden  darf.
Die  Anwendbarkeit  des  §  112  setzt  voraus,  daß  die  säumige  Partei  erst
nach  Ablauf  der  Frist  von  der  Zustellung  Kenntnis  erhalten  hat  oder
zwar  innerhalb  der  Frist,  aber  so  spät,  daß  sie  die  Frist  nicht  mehr  innehalten
  konnte.  Die  Bestimmungen  wegen  der  Bevollmächtigung  finden
hier  keine  Anwendung.  Die  Bevollmächtigung  beruht  auf  eigener
Entschließung  des  Machtgebers,  die  Ersatzzustellung  auf  dem  Gesetze.

Zahlreiche  vom  Oberverwaltungsgericht  beurteilte  Fälle  siehe  bei
Kunze--Kautz  2  1189ff.

Über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  entscheidet  das  Gericht,
dem  die  Entscheidung  über  die  versäumte  Streithandlung  zusteht,
in  den  Formen,  wie  über  die  Streithandlung  zu  entscheiden  ist,  und  zugleich
  mit  dieser.  Die  versäumte  Streithandlung  ist,  unter  Anführung
der  Tatsachen,  mittelst  deren  der  Wiedereinsetzungsantrag  begründet
werden  soll,  sowie  der  Beweismittel,  innerhalb  zweier  Wochen  nachzu-