138  4.  Buch:  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

holen.  Der  Lauf  dieser  Frist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
mit  welchem  das  Hindernis  gehoben  ist.  Nach  Ablauf  eines  Jahres,
von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet  die  Nachholung
der  versäumten  Streithandlung  und  des  Antrages  nicht  mehr  statt.  Gegen
die  Versäumung  der  Wiedereinsetzungsfrist  findet  keine  Wiedereinsetzung
statt  (JW.  98  382).

Die  Vorschrift,  daß  über  den  Wiedereinsetzungsantrag  das  Gericht
zu  entscheiden  habe,  dem  die  Entscheidung  über  die  versäumte
Streithandlung  zusteht,  wird  vielfach  nicht  beachtet.  Das  LBG.  will,
wie  die  3  P.  (§8  215,  216),  daß  das  Verfahren  über  den  Antrag  mit
dem  Verfahren  über  die  nachgeholte  Streithandlung  verbunden
  werde.  Ist  z.  B.  die  Klagefrist  versäumt,  so  hat  der  Kläger
mit  dem  Wiedereinsetzungsantrage  die  Klage  selbst  mit  einzureichen,  falls
sie  sich  nicht  schon  beim  Gerichte  befindet.  Der  Richter,  der  über  die
Klage  befindet,  prüft  den  Wiedereinsetzungsantrag  mit  der  Klage,  und  da
letztere  nur  durch  einen  Vorbescheid  oder  ein  Erkenntnis  zurückgewiesen
werden  darf,  erfolgt  die  Entscheidung  über  den  Antrag  zugleich  mit  der
Entscheidung  über  die  Klage;  es  wird  also  ein  Bescheid  oder  Erkenntnis
gefällt,  falls  der  Antrag  abzuweisen  ist.  Ist  die  Berufung  nicht  rechtzeitig
  angemeldet  worden,  so  hat  der  Berufungskläger  diese  mit  dem
Wiedereinsetzungsantrage  bei  dem  ersten  Richter  nachzuholen  (sofern  er
sie  nicht  schon  früher  eingereicht  hat),  und  der  erste  Richter  befindet  bei
Zurückweisung  des  Antrages  über  beide  Spteithandlungen  zugleich  in
Form  eines  Bescheides  nach  §  86  Abs.  4,  gegen  den  allein  die  Beschwerde
  an  das  Berufungsgericht  zulässig  ist.  Oder  die  rechtzeitige  Einreichung
  der  Rechtfertigungsschrift  für  die  Berufung  ist  versäumt;  dann  ist
die  Rechtfertigungsschrift  mit  dem  Wiedereinsetzungsantrage  bei  dem
Richter  erster  Instanz  86  Abs.  1)  anzubringen.  Dieser  hat  aber
keine  Entscheidung  über  die  Wiedereinsetzung;  sie  liegt  vielmehr  dem
Berufungsrichter  ob,  weil  er  darüber  zu  befinden  hat,  ob  die  versäumte
  Streithandlung,  Rechtfertigung,  rechtzeitig  eingegangen  (OBG.  14
174).  Der  erste  Richter  instruiert  danach  nach  Eingang  des  Antrags
das  Rechtsmittel  weiter  und  gibt  die  Akten  an  den  zweiten  Richter  ab;
dieser  erläßt  einen  Vorbescheid  oder  ein  Erkenntnis  zugleich  über  den
Wiedereinsetzungsantrag,  indem  gewöhnlich  dahin  tenoriert  wird,  daß
unter  Verwerfung  des  Antrags  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  die  Berufung  zurückzuweisen  sei.  Im  allgemeinen  muß
daran  festgehalten  werden,  daß  der  Wiedereinsetzungsantrag  nur  in
einem  noch  schwebenden  Verfahren  zulässig  ist,  solange  also  der
Richter  darüber  zu  entscheiden  hat,  ob  die  versäumte  Streithandlung
rechtzeitig  vorgenommen  worden  ist.  Die  Wiedereinsetzung  ist  kein  Rechtsbehelf
  gegen  rechtskräftige  Urteile.  Der  Antrag  allein  kann  niemals
selbständig  ein  Verfahren  mit  darauf  folgender  Entscheidung  oder  eine