4.  Buch:  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.  139

Instanz  eröffnen.  Die  Frist  für  die  Streithandlung  verlängert  sich  bis
zum  Wegfall  des  Hindernisses;  bis  dahin  kann  die  Streithandlung,  der
Rechtsakt,  nachgeholt  werden  (sofern  sie  nicht  etwa  vor  Anbringung  des
Antrages  bereits  vorgenommen  war).

Bewilligt  das  Gericht  das  Gesuch,  so  geschieht  dies  meist  stillschweigend
  oder  in  der  Weise,  daß  das  Gericht  die  Parteien  veranlaßt
zur  Sache  zu  verhandeln.  Sollte  das  Gericht  einen  Beschluß  lediglich
über  den  Wiedereinsetzungsantrag  publizieren,  so  ist  dagegen  kein  besonderes
  Rechtsmittel  gegeben.  Das  Rechtsmittel  richtet  sich  immer
gegen  die  auf  die  zugelassene  Streithandlung  erfolgende  Entscheidung.

Die  durch  die  Erörterung  des  Antrags  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden
  baren  Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller
(§  112).  Ein  besonderes  Pauschguantum  wird  aber  für  die  Behandlung
des  Antrags  nicht  erhoben.

Im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  bei  vorangegangenen  polizeilichen
  Verfügungen  und  dagegen  erhobenen  Beschwerden,  bei  Einspruch
und  Beschwerden  (ZufstG.  §8  18,  34  usw.)  oft  zu  prüfen,  ob  die  Fristen
für  die  bei  den  Verwaltungsbehörden  (nicht  Verwaltungsgerichten)
einzulegenden  Rechtsmitiel,  welche  Voraussetzung  einer  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  sind,  eingehalten  worden.  Dabei  kommt  in  Frage,
ob  bei  Versäumnis  der  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  usw.  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  von  der  Berwaltungsbehörde  bewilligt  ist.
Dazu  ist  zu  bemerken,  daß  die  Verwaltungsbehörden  außerhalb  des
Verwaltungsstreitverfahrens  an  die  strengen  Erfordernisse  des  §  112  LBG.
nicht  gebunden  sind.  Der  angerufenen  Behörde  (5  52  Abs.  2)  ist  die  Prüfung,
ob  die  Fristversäumung  unverschuldet  ist,  gänzlich  freigestellt,  und  hat
sie  die  Wiedereinsetzung  gewährt,  so  hat  der  Verwaltungsrichter  sie  ohne
weiteres  anzuerkennen.  Die  Gewährung  kann  dabei  auch  stillschweigend
  dadurch  stattgefunden  haben,  daß  die  Behörde  auf  eine  verspätet
  eingelegte  Beschwerde  oder  Einspruch  einen  sachlichen  Bescheid  erteilt.
  Ist  die  Wiedereinsetzung  einmal  gewährt,  so  kann  sie  später  nicht
rückgängig  gemacht  werden.  Andererseits  kann,  wenn  in  dem  Vorverfahren
keine  Wiedereinsetzung  bewilligt  ist,  diese  nicht  nachträglich  durch  den
Verwaltungsrichter  gewährt  werden.

Der  §&amp;  112  findet  nach  dem  Erk.  v.  20.  XII.  84  (OBG.  12  431)
keine  Anwendung  auf  die  Berufung  in  Streitsachen  der  Armenverbände,
sowie  im  Disziplinarverfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  (G.  v.
21.  VII.  52).  Ein  Zweifel,  daß  die  Anwen  dung  bei  Gewerbestreitsachen,
für  die  der  §  21  RGewO.  maßgebend  ist,  stattfindet,  besteht  nicht.

Der  Revisionsrichter  ist  befugt,  in  eine  Nachprüfung  derjenigen
tatsächlichen  Momente  frei  einzutreten,  die  für  die  Erteilung  der  Wiedereinsetzung
  gegen  die  Versäumung  von  Ausschlußfristen  im  Verwaltungsstreitverfahren
  maßgebend  gewesen  sind.  Denn  es  handelt  sich  dabei  um