140  5.  Buch:  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

die  Innehaltung  der  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen  Fristen,  die  als
auf  zwingenden  Vorschriften  des  Prozeßrechts  beruhend,  die  Verwaltungsrichter
  aller  Instanzen  von  Amts  wegen  zu  prüfen  haben
(Erk.  v.  25.  IV.  04  Kunze-Kautz  ErgBd.  06  272).

Fünftes  Buch.
Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Für  die  Klagen  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  das
Oberverwaltungsgericht  allein  zuständig  (LBG.  §  100).  Sie  finden
gegen  rechtskräftige  Urteile  (und  die  ihnen  gleichstehenden  Bescheide)  der
Verwaltungsgerichte  statt  und  bewirken  ebenfalls  eine  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  (restitutio  in  integrum  contra  rem  judicatam).
Die  Partei  wird  nach  Aufhebung  der  angegriffenen  rechtskräftigen  Entscheidung
  in  die  Lage  des  früheren  Verfahrens  zurückversetzt.  Ist  die  Klage
begründet  befunden  worden,  so  hebt  das  Oberverwaltungsgericht  das  angefochtene
  Urteil  auf,  verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung
an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz  und  verordnet  die
Wiederholung  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  es  von  dem  Anfechtungsgrunde
  betroffen  wird.

Die  Wiederaufnahmeklagen  regeln  sich  gänzlich  nach  den  Vorschriften
  der  ZPO.  über  die  Restitutions=  und  Nichtigkeitsklage  (§§  578
bis  583,  585  bis  589).  Beide  Klagen  sind  vor  Ablauf  der  Notfrist  eines
Monats  zu  erheben.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
die  Partei  von  dem  Anfechtungsgrunde  (nach  Eintritt  der  Rechtskraft)
Kenntnis  erhalten  hat.  Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  find  die  Klagen
unstatthaft  (für  die  Klagen  wegen  mangelnder  Vertretung  —  §  575  Nr.  4  —
sind  besondere  Vorschriften  erlassen).

Der  Restitutionsgrund  kann  sein:  ursächlicher  Zusammenhang  des
angegriffenen  Erkenntnisses  mit  einer  strafbaren  Handlung  (6  580  Nr.  1
bis  5,  Falscheid  einer  Partei,  falsche  Urkunde,  falsches  Zeugnis,  Verletzung
  einer  Amtspflicht  usw.),  Aufhebung  eines  strafgerichtlichen  Urteils
(+  580  Nr.  6,  das  strafgerichtliche  Urteil,  auf  das  sich  die  Entscheidung
stützt,  wird  durch  ein  anderes  aufgehoben),  Entdeckung  eines  in  derselben
Sache  erlassenen,  früher  rechtskräftig  gewordenen  Urteils  oder  einer  anderen
wichtigen  Urkunde  (§  580  Nr.  7).  Der  Gegner,  der  Zeuge,  der  Vertreter,
  der  Richter  müssen  wegen  der  strafbaren  Handlungen  nunmehr
rechtskräftig  verurteilt  sein  oder  die  Einleitung  oder  Durchführung  des