5.  Buch:  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.  141

Strafverfahrens  muß  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Mangels  an
Beweis  nicht  erfolgen  können  (§  581  z.  B.  Tod,  Abwesenheit).

Wichtig  ist,  daß  die  Partei  ohne  ihr  Berschulden  aufßerstande
war,  den  Restitutionsgrund  in  dem  früheren  Verfahren  irgend  wie,  auch
durch  ein  Rechtsmittel,  geltend  zu  machen  (§  582).

Zu  §  580  Nr.  7  ist  zu  bemerken,  daß  die  restitutio  propter
noviter  repertum  ebenso  wie  im  gemeinen  und  altpreußischen  Rechte  geregelt
  ist  (im  Gegensatze  zum  französischen  Rechte).  Zu  dem  noviter
repertum  zählt  nicht  ein  Urteil,  das  nach  der  angegriffenen  Entscheidung
ergangen  ist.  Das  gleiche  gilt  für  „andere  Urkunden“  im  Sinne  der
Nr.  7b.  Gerade  für  diese  ist  verordnet,  daß  die  Klage  nur  stattfinden
dürfe,  wenn  die  Urkunde  eine  dem  Kläger  günstigere  Entscheidung  bei
Vorlegung  im  Vorverfahren  herbeigeführt  haben  würde  (Erk.  v.  14.  XI.
89  —  III  100  —  Kunze-Kautz  1271).  Damit  sind  Urkunden  ausgeschlossen,
die  zur  Zeit  des  Vorverfahrens  noch  nicht  existierten  (vgl.  Tit.  16
*#  12—28  Allg  Gerichts  O.).

Die  Vorschrist  in  8  580  Nr.  7  findet  auch  keine  Anwendung,  wenn
die  Urkunde  dort,  wo  sie  hingehörte  und  wo  sie  gesucht  werden  mußte,
gar  nicht  gesucht  worden  ist.  Die  Urkunde  ist  dann  nicht  verloren,  sondern
nur  augenblicklich  nicht  zur  Hand,  z.  B.  wenn  die  Urkunde  in  der  Registratur
der  klagenden  Behörde  gelegen,  die  Registratur  aber  unzweckmäßig  eingerichtet
  oder  in  Unordnung  gewesen  ist  oder  wenn  zur  Herbeischaffung
der  Urkunde  überhaupt  keine  geeigneten  Schritte  getan  worden  sind  (Erk.
v.  23.  IX.  02  OBG.  42  447).

Das  angegriffene  Erkennmis  muß  von  einem  Verwaltungsgerichte
erlassen  sein.  Mit  keiner  der  Klagen  kann  ein  endgültiger  Bescheid  einer
sonstigen  Verwaltungs  behörde  angefochten  werden.  Gegen  die  Anfechtung
  der  letzteren  ist  nur  die  Klage  aus  §  126  LVG.  gegeben.

Die  8P.  kennt  innerhalb  des  Prozeßverfahrens  keine  Nichtigkeit,
die  von  Rechts  wegen  eintritt.  Die  Nichtigkeit  muß  geltend  gemacht
werden.  Liegen  Nichtigkeiten  vor,  wie  sie  der  §  579  benennt,  so  können
diese  die  Grundlage  für  eine  Nichtigkeitsklage  nach  rechtskräftig  entschiedener
  Sache  sein;  dabei  wird  die  Einschränkung  gemacht,  daß  wenn
in  den  Fällen  Nr.  1  u.  3  (unvorschriftsmäßige  Besetzung  des  Gerichts,
Hjudex  inhabilis)  die  Nichtigkeit  mittelst  eines  Rechtsmittels  geltend  gemacht
  werden  konnte,  sie  nicht  Voraussetzung  der  Nichtigkeitsklage  sein
darf.  Insonderheit  ist  daher  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  prüfen,
ob  der  Nichtigkeitskläger  etwa  hätte  die  Revision  einlegen  können.

Die  Nichtigkeits=  und  Restitutionsklagen  können  miteinander  verbunden
  und  gegeneinander  als  Widerklage  erhoben  werden  (§  578).

Bei  der  Wiederaufnahmeklage  ist  zu  beachten,  daß  wenn  die
Mängel  des  Verfahrens  der  ersten  Instanz  anhaften,  das  Erkenntnis
zweiter  Instanz  aber,  das  mit  jener  Klage  angefochten  wird,  auf  diesen