142  6.  Buch:  Kosten.

Mängeln  nicht  beruht,  die  Klage  unbegründet  ist.  Die  Klage  selbst  steht
den  Parteien  des  Vorprozesses  und  dem  Beigeladenen,  der  durch  den
Vorprozeß  beschwert  ist,  zu.  Hat  eine  Beiladung  nicht  stattgefunden,  so
kann  ein  Dritter,  der  mit  seinem  Beiladungsantrage  abgewiesen  worden
ist,  die  Klage  nicht  erheben.

Die  Bestimmung  im  Abs.  2  des  §  586  besagt,  daß  die  Klage  bis
zum  Ablaufe  der  fünfjährigen  Frist  erhoben  sein  muß,  selbst  wenn
die  Notfrist  von  einem  Monate  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  abgelaufen
  sein  sollte.  Die  Frist  von  fünf  Jahren  ist  daher  eine  absolute
(Erk.  v.  5.  VII.  99  —  III  1093).

Die  Vorschrift  in  §  29  Abs.  1  Verw#.  (jetzt  G.  v.  27.  V.  88  Art.  1),
wonach  eine  Sache  vor  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts  zu
verweisen  ist,  wenn  ein  Senat  von  einer  früheren  Entscheidung  eines
anderen  Senats  oder  des  Plenums  abweichen  will,  enthält  nach  dem  Erk.
v.  9.  III  87  (OBG.  15  456)  nur  eine  Dienstvorschrift,  auf  deren  Verletzung
  eine  Nichtigkeitsklage  nicht  zu  gründen  ist.  Ferner  hat  das  Erk.
v.  17.  V.  93  (OVG.  25  420)  ausgesprochen.,  daß  die  Wiederaufnahmeklage
  gegen  Konfliktsentscheidungen  nicht  zulässig  sei,  ebenso  wenig
gegen  Disziplinarerkenntnisse  (Beschl.  v.  15.  Xl.  90  —  D.  J.  Nr.  106)
und  gegen  Erkenntnisse  des  Bezirksausschusses  in  Armenverbandsstreitigkeiten
  (Erk.  v.  12.  III.  95  —  I  348).

Sechstes  Buch.
Kosten.

Die  Vorschriften  des  LVG.  (§5  102  ff.)  über  die  Kosten  im  Verwaltungsstreitverfahren
  sind  dürftig.  §  102  bestimmt  zunächst,  daß  das
Verwaltungsstreitverfahren  stempelfrei  ist.  Diese  Bestimmung  bezieht  sich
einerseits  auf  alle  Verhandlungen  im  Verwaltungsstreitverfahren,  auch
wenn  diese  Verhandlungen  außerhalb  des  Verfahrens  eines  Stempels
bedürfen,  wie  bei  Vergleichen,  anderseits  nicht  auf  Schriftstücke,  die  zwar
zum  Verfahren  erforderlich,  aber  in  diesem  nicht  zustande  gekommen
find,  wie  bei  Vollmachten  (Min  Erl.  v.  7.  XI.  76  Ml.  77  276,
MinErl.  v.  3.  XI.  90  MBl.  203).  Geht  die  Verhandlung  (ein  Vergleich)
  über  den  Gegenstand  des  Streitverfahrens  hinaus,  so  ist  die
Verhandlung  insoweit  stempelpflichtig.  Untervollmachten  bedürfen  keines
Stempels  (MinErl.  v.  12.  IV.  u.  14.  VII.  99,  MBl.  135  u.  250)
Vollmachten,  die  im  Auslande  ausgestellt  sind,  sind  ebenfalls  zu  ver-