6.  Buch:  Kosten.  143

steuern  (RG.  v.  15.  XI.  98  JMl.  99  119).  Um  die  Frist  zur  Verwendung
  des  Stempels  nicht  beginnen  zu  lassen,  pflegt  man  zunächst  die
Formulare  zu  Vollmachten  ohne  Datum  und  ohne  Ausfüllung  zu  unterzeichnen.
  Mit  der  Datierung  und  Ausfüllung  beginnt  die  Frist  zur
Lösung  des  Stempels.  Werden  Vollmachten  ohne  den  vorgeschmiebenen
Stempel  zu  den  Akten  überreicht,  so  haben  die  Verwaltungsgerichte  dieselben
  einzuziehen  und  zu  entwerten.  Die  Aussteller  sind  von  Stempelstrafe
  frei,  wenn  die  Vollmachten  innerhalb  der  Stempelverwendungsfrist
(zwei  Wochen)  eingereicht  worden  find.  «

Währendnach§803PO.einePrivatvollmachtaufBerlangen
des  Gegners  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  werden  muß,  besteht
diese  Vorschrift  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.  Das  Gericht
prüft  die  Vollmacht  von  Amts  wegen  und  kann  die  Beglaubigung  verlangen.
  Ist  darauf  die  Beglaubigung  erfolgt,  so  sind  die  Kosten  dem
Sieger  zu  erstattien.

Ist  in  einem  Urteile  (§§  103,  104,  105)  über  den  Kostenpunkt  erkannt,
  so  kann  diese  Entscheidung  nur  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung
in  der  Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision  angefochten  werden.
Der  Anschluß  an  eins  dieser  vom  Gegner  eingelegten  Rechtsmittel  lediglich
  wegen  der  Kosten  ist  zulässig  (OVG.  48  251).

Wer  ist  nun  Gläubiger  und  Schuldner  hinsichtlich  der  Kosten?
Die  Kosten  und  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  sind  dem  unterliegenden
  Teile  zur  Last  zu  legen  (6  103);  Gläubigerin  ist  die  durch
das  Gericht  vertretene  Staatskasse  (der  Fiskus)  für  die  bei  dem  Bezirksausschusse
  und  dem  Oberverwaltungsgerichte  entstandenen  Kosten,  im  übrigen
der  Kommunalverband,  der  die  Amtsunkosten  für  den  Kreis=  oder  Stadtausschuß,
  den  Magistrat  (Kreiskorporation,  Stadtgemeinde)  zu  tragen
hat.  Schuldner  ist  der  „unterliegende“  Teil.  Da  erst  durch  eine
rechtskräftige  Entscheidung  festgestellt  wird,  wer  unterlegen  ist,  so  unterbleibt
  die  Festsegung  und  Einforderung  der  Kosten,  bis  eine  solche  vorliegt
  (Erl.  v.  26.  V.  80  Ml.  161).  Unterliegend  ist  derjenige  Teil
(Partei),  der  in  der  Hauptsache  unterlegen  ist,  also  der  Kläger,  der  mit
der  Klage  abgewiesen,  der  Beklagte,  der  verurteilt  worden  ist.  Wenn
jede  Partei  teils  obsiegt,  teils  unterliegt,  so  sind  die  Kosten  gegeneinander
  aufzuheben  oder  verhältnismäßig  zu  verteilen  (ogl.  §  92  3O.;
OBG.  v.  15.  IV.  90  —  II  372  u.  v.  8.  I.  91  —  III  22).  Das
Gericht  handelt  dabei  nach  freiem  Ermessen.  Für  die  Art  der  Teilung
ist  lediglich  das  Verhältnis  des  zuerkannten  zu  dem  aberkannten  Teile
der  Forderung  maßgebend.  Dabei  können  Nebenforderungen  in  Anschlag
gebracht  werden  (IW.  98  114.  88  177).  Werden  die  Kosten  gegeneinander
  aufgehoben,  so  hat  jeder  Teil  die  ihm  selbst  erwachsenen
Kosten  ohne  Anspruch  auf  Erstattung  selbst  zu  tragen;  die  Gerichtskosten
fallen  jedem  Teile  zur  Hälfte  zur  Last.  Das  Gericht  kann  aber  auch,