144  6.  Buch:  Kosten.

wenn  die  Zuvielforderung  geringfügig  ist  und  keine  besonderen  Kosten
veranlaßt  hat,  einer  Partei  alle  Kosten  auferlegen.  Die  Kosten  bleiben
nach  der  Vorschrift  in  8  104  der  obsiegenden  Partei  zur  Last,  wenn  sie
durch  ihr  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.  Dieses  Verschulden
muß  im  Verwaltungsstreitverfahren  selbst  hervorgetreten  sein  (O#G.  v.
4.  XI.  87  Pr  VBl.  9  455,  v.  14.  VI.  89  Pr  VBl.  11  43,  und  v.
21.  XII.  97  Pr  VWl.  19  543).  Es  muß  prozessualisch  sein,  z.  B.  wenn
der  Sieger  einen  Termin  versäumt,  ein  Angriffs=  oder  Verteidigungsmittel
(Klagegründe,  Einreden,  Repliken,  Beweisanträge,  Beweiseinreden  —
Gruchot  35  1183)  ohne  Erfolg  geltend  gemacht  hat  und  dadurch  Kosten
verursacht  find  (vgl.  §#6  95,  96  ZPO.).  Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg
eingelegten  Rechtsmitlels  fallen  der  Partei  zur  Last,  die  es  eingelegt  hat.
Es  wird  auch  anzunehmen  sein,  daß  die  Kosten  der  Berufungsinstanz
der  obsiegenden  Partei  ganz  oder  teilweise  auferlegt  werden  dürfen,  wenn
sie  auf  Grund  eines  neuen  Vorbringens  obsiegt,  das  fie  nach  dem
Ermessen  des  Gerichts  in  erster  Instanz  geltend  zu  machen  imstande  gewesen
  ist.  Kein  prozessualisches  Verschulden  ist  die  Ablehnung  eines  im
Verwaltungsstreitverfahren  angebotenen  Vergleichs  (Erk.  v.  28.  IX.  92
OVG.  23  378).

An  Kosten  kommt  ein  Pauschauantum  zur  Hebung,  über  das
der  §  106  nähere  Vorschriften  enthält.  Die  Erhebung  des  Pauschquantums
  findet  in  den  im  §  107  benannten  Fällen  nicht  statt.  Die
Vorschrift  in  §  107  greift  u.  a.  Platz,  wenn  der  unterliegende  Teil  eine
öffentliche  Behörde  ist  (gleiches  gilt  für  den  Kommissar,  §  74  Abs.  3),  sofern
die  Entscheidung  nicht  lediglich  die  Wahrung  der  Haushaltsinteressen
eines  von  der  Behörde  vertretenen  Kommunalverbandes  zum  Gegenstande
  hatte.  Ist  z.  B.  gegen  eine  Gemeinde  eine  polizeiliche  Verfügung
erlassen  und  die  von  ihr  eingelegte  Klage  abgewiesen  worden,  so  handelt
es  sich  um  Haushaltungsinteressen  der  Gemeinde  und  sie  hat  das  Pauschquantum
  zu  zahlen.  Hat  dagegen  der  Bürgermeister  einer  Gemeinde,  die
die  Polizeiverwaltungskosten  zu  tragen  hat,  als  Polizeiverwalter  eine
Verfügung  erlassen  und  wird  die  Verfügung  aufgehoben,  so  findet  die
Erhebung  des  Pauschauantums  nicht  statt;  denn  der  Bürgermeister  ist
nicht  zur  Wahrung  der  Haushaltungsinteressen  der  Gemeinde  aufgetreten.


Von  der  Tragung  der  baren  Auslagen  des  Verfahrens  ist  die
Partei  nicht  entbunden,  wenngleich  sie  von  der  Erhebung  des  Pauschquantums
  befreit  ist  (OVG.  3  176,  5  295).  Der  Reichs-  und  Staatsfiskus
  sind  kostenfrei  (8  107  Nr.  5).

Dem  unterliegenden  Teile  kann  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
  (§  30  GKost  G.  v.  10.  III.  79)  oder  wenn  sonst  ein  besonderer
Anlaß  dazu  vorliegt  (LVG.  §  109),  gänzliche  oder  teilweise  Kostenfreiheit
bzw.  Stundung  bewilligt  werden.  Lehnt  der  Kreisausschuß  oder  der