6.  Buch:  Kosten.  145

Bezirksausschuß  das  Gesuch  ab,  so  findet  an  das  im  Instanzenzuge
höhere  Gericht  die  Beschwerde  binnen  zwei  Wochen  statt.  Das  Gesuch
ist  bei  dem  erstinstanzlichen  Gerichte  anzubringen  (ogl.  Erl.  v.  11.  X.
96,  betr.  die  Ausstellung  der  Zeugnisse  zur  Bewilligung  des  Armenrechts,
WBI.  223).  Die  Vorschriften  über  das  Armenrecht  in  88  114  f.  ZPO.
find  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  anwendbar.  Wegen  Zubilligung
der  Kostenfreiheit  aus  „besonderem  Anlaß=  vgl.  OVG.  25  432,  Erk.  o.
19.  XI.  94  u.  18.  IX.  03,  Pr  BBl.  16  335  u.  25  682.

Neben  der  Forderung  der  Staatskasse  (bezw.  des  Kommunalverbandes)
  kommen  noch  die  Kosten  in  Betracht,  die  dem  obsiegenden
Teile  entstanden  sind.  Der  §  103  Abs.  1  LBG.  bestimmt:

„Dem  unterliegenden  Teile  sind  die  Kosten  und  die  baren
Auslagen  des  Berfahrens,  sowie  dic  erforderlichen  baren
Auslagen  des  obsiegenden  Teils  zur  Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines
Rechtsanwalts  des  obsiegenden  Teils  hat  der  unterliegende  Teil  nur
insoweit  zu  erstatten,  als  dieselben  für  Wahrnehmung  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  oder  dem  Oberverwaltungsgerichte
  zu  zahlen  sind.  An  baren  Auslagen  für  die  persönliche
Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse
  und  dem  Oberverwaltungsgerichte  kann  die  obsiegende  Partei
nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren  eines
fie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen  haben  würden,  es  sei  denn,
daß  ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte  angeordnet  war.“

Diese  Vorschrift  weicht  vom  §  91  3PO.  wesentlich  ab.  Das  LBG.
beschränkt  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  zunächst  auf  die  „erforderlichen“
  Auslagen  des  Siegers;  erforderlich  sind  Auslagen,  die  objektiv
zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung  notwendig
  gewesen  find.  Die  Auslagen  dürfen  nicht  in  überflüssiger  Weise
aufgewendet  sein.  Das  Gericht  entscheidet  darüber  nach  billigem  Ermessen.
Es  wird  die  Erstattung  von  solchen  Auslagen  unter  Umständen  auch  bewilligen,
  die  vor  Anstellung  der  Klage  entstanden  sind,  wie  die  Aufnahme
eines  technischen  Gutachtens,  wenn  es  später  im  Verwaltungsstreitverfahren
  Verwendung  gefunden  oder  die  Unterlage  für  die  Klage  abgegeben
  hat.

Was  die  Vertretung  der  Partei  durch  einen  Rechtsanwalt  in  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgerichte,
  sowie  das  persönliche  Erscheinen  der  Partei  vor  diesen
Gerichten  anlangt,  so  gibt  der  §  103  LVG.  nach  dieser  Richtung  eine
bestimmte  Anweisung.  Der  §  103  spricht  nur  von  den  Gebühren  eines
Rechtsanwalts;  dem  Rechtsanwalte  ist  ein  gewerblicher  Rechtskonsulent
nicht  gleichzustellen.  Jene  Gebühren  bemessen  sich  nach  dem  G.  v.  20.  V.  98.
Der  Art.  2  G.  v.  27.  IX.  99  (GS.  317)  schreibt  vor,  daß  die  deutsche

Gebühren  O.  für  Rechtsanwälte  auf  die  Berufstätigkeit  des  Rechtsanwalts
Kunze,  Berwaltungsstreitverfahren.  10