146  6.  Buch:  Kosten.

im  Verwaltungsstreitverfahren  entsprechende  Anwendung  findet.  Es  find
aber  überhaupt  nur  diejenigen  Gebühren  zu  erstatten,  die  einem  Rechtsanwalte
  zustehen,  wenn  ihm  lediglich  die  Vertretung  in  der  mündlichen
Verhandlung  übertragen  ist;  danach  stehen  ihm  neben  der  Verhandlungsgebühr
  die  Prozeßgebühr  zu  fünf  Zehnteilen  zu  (Kunze-Kautz  2  1277f.).
Hat  der  Anwalt  nach  stattgehabter  Beweisaufnahme  eine  weitere  mündliche
  Verhandlung  wahrgenommen,  so  kommen  ihm  nochmals  fünf
Zehnteile  zu.  Die  Schreibgebühren  der  Anwälte  sind  nicht  erstattungsfähig
  (OBG.  v.  9.  II.  99  —  IV  200),  wenn  sie  auch  die  Partei
selbst  dem  Anwalte  zu  bezahlen  hat.  Die  Vertretung  einer  Partei  in
einem  Beweisaufnahmetermin  ist  nur  dann  zur  Erstattung  dem
Gegner  zu  liquidieren,  wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  erkennenden
Gerichte  (Bezirksausschuß  oder  Oberverwaltungsgerichte)  erfolgt  ist.
Ist  der  Anwalt  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  erschienen,
so  sind  die  dafür  gezahlten  Gebühren  zu  erstatten,  auch  wenn  keine
kontradiktorische  Verhandlung  statigefunden  hat  (OBG.  v.  19.  I.  98  —
II  28),  z.  B.  weil  sie  sich  erübrigt  hat  oder  weil  der  Gegner  nicht  erschienen
  ist.  Die  Kosten  der  Vertretung  vor  dem  Kreis=  oder  Stadtausschuß
  oder  dem  Magistrat  werden  nicht  ersetzt,  das  Gesetz  geht  davon
aus,  daß  die  Partei  die  mündliche  Verhandlung  vor  diesen  Behörden
möglichst  selbst  wahbrnehmen  soll  und  kann.  Erscheint  die  Partei,  so
sind  die  von  ihr  dafür  aufgewendeten  Kosten  (Reisekosten  usw.)  darauf  zu
prüfen,  ob  sie  erforderlich  waren.  Eine  Entschädigung  für  Zeitversäumnis
  oder  für  entgangenen  Gewinn  kann  dabei  nicht  beansprucht
werden  (OVG.  23.  III.  99  —  IV  496).

Bei  der  Wahrnehmung  eines  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung
vor  dem  Bezirksausschuß  oder  dem  Oberverwaltungsgerichte  durch  die
Partei  selbst  darf  letztere  an  baren  Auslagen  höchstens  soviel  zum  Ersatze
liquidieren,  als  ein  sie  vertretender  Anwalt  hätte  liquidieren  können.  Ist
neben  der  Partei  ein  Anwalt  aufgetreten,  so  fällt  die  Erstattung  der
baren  Auslagen  für  die  Unkosten  des  Erscheinens  der  Partei  fort.  Wenn
das  Gericht  das  Erscheinen  der  Partei  angeordnet  hat  und  die  Partei
erschienen  ist,  so  können  im  Höchstfalle  die  Gebühren  des  Anwalis  zweimal
  liquidiert  werden.

Das  LG.  hat  keine  dem  §  93  ZPO.  entsprechende  Vorschrift,
wonach  dem  Kläger  die  Kosten  zur  Last  zu  legen  sind,  wenn  der  Beklagte
zur  Klage  durch  sein  Verhalten  keine  Veranlassung  gegeben  und  den  Anspruch
  sofort  anerkennt.

Streitig  ist,  wie  zu  verfahren,  wenn  der  unterliegende  Teil  aus
mehreren  Personen  besteht.  Die  3PO.  (6  100)  läßt  sie  nach  Kopfteilen
  haften.  Bei  erheblicher  Verschiedenheit  der  Beteiligung  kann  nach
dem  Ermessen  des  Zivilgerichts  die  Beteiligung  zum  Maßstabe  genommen
werden.  Diese  Vorschrift  gilt  auch,  wenn  die  Klagen  mehrerer  Personen