6.  Buch:  Kosten.  147

verbunden  worden  find  (§5  147),  die  Kläger  aber  unterliegen  (Gruchot
41  1158).  Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  eine  Bestimmung  für
diese  Fälle  nicht  erlassen.  Schultzenstein  (Verwürch.  1  88  ff.)  verwirft
die  Haftung  nach  Kopfteilen,  er  will  in  allen  Fällen  die  Verschiedenheit
der  materiellen  Beteiligung  am  Rechtsstreite  zum  Maßstabe  für  die
Kostenhaftung  nehmen.  Hier  wird  der  Standpunkt  der  ZPO.  8  100
Abs.  2,  3  und  4  als  sachlich  richtig  und  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  passend  dahin  vertreten,  daß  die  Haftung  sich  nach  der
materiellen  und  prozessualischen  Beteiligung  am  Recchtsstreite
bemißt;  ist  die  Beteiligung  keine  erheblich  verschiedene,  so  kann  die
Haftung  nach  Kopfteilen  ausgesprochen  werden.  Das  Gericht  entscheidet
  dabei  nach  freiem  Ermessen;  genaue  mathematische  Berechnung
findet  nicht  statt.  Hat  ein  Streitgenosse  ein  besonderes  Angriffs=  oder
Berteidigungsmittel  vergeblich  geltend  gemacht,  so  find  die  übrigen  Streitgenossen
  für  die  durch  dasselbe  verursachten  Kosten  nicht  verhaftet.  Werden
mehrere  Beklagte  als  Gesamtschuldner  verurteilt,  so  haften  sie  auch  für  die
Kostenerstattung  als  Gesamtschuldner.  Siegt  nur  einer  der  Streitgenossen,
während  der  andere  unterliegt,  so  sind  die  Kosten  nach  Quoten  zu  verteilen.
  Was  von  Streitgenossen  gesagt  ist,  gilt  auch  bei  der  Verbindung
der  Klagen  mehrerer  Personen.

Es  mag  noch  darauf  hingewiesen  werden,  daß  die  Verwaltungsgerichte
  künftig  mehr  wie  bisher  im  Urteile  aussprechen  mögen,  in
welchem  Verhältnisse  die  unterliegenden  Personen  gegenüber  dem  Kostengläubiger
  haften.  Meist  werden  von  den  Verwaltungsgerichten  unrichtigerweise
  die  mehreren  Unterliegenden  ohne  Teilung  zur  Tragung  der  Gesamtkosten
  verurteilt.  Dem  Kostenfestsetzungsverfahren  (6  108  L.)
kann  aber  die  Teilung  nicht  vorbehalten  werden.  Anderseits  darf  in
dem  Urteile  über  die  Ersatzansprüche  der  Streitgenossen  untereinander
  nichts  bestimmt  werden.  Ebensowenig  findet  hierüber  eine
Kostenfestsetzung  statt.

Im  Urteile  und  in  dem  Vorbescheide  (6§  64,  67)  ist  der  Wert  des
Streitgegenstandes  festzusetzen  (5  103  Abs.  2).  Dabei  handelt  der
Verwaltungsrichter  als  Verwaltungsbeamter.  Die  Festsetzung  ist
ein  reiner  Akt  der  Verwaltung,  nicht  der  Rechtsprechung  (OBG.  3  383);
der  Richter  ist  dabei  an  die  Anträge  der  Parteien  nicht  gebunden,  er  setzt
den  Wert  des  Streitgegenstandes  in  erster  Linie  fest  als  Unterlage  für
die  Berechnung  der  an  die  Staatskasse  (den  Kommunalverband)  zu  entrichtenden
  Kosten.  Die  Festsetzung  geschieht  nach  Schätzung  und  freiem
Ermessen;  der  höhere  Richter,  selbst  der  Revisionsrichter,  kann  die  Feststellung,
  auch  ohne  Beschwerde  der  Parteien,  abändern.  Der  Wert  des
Streitgegenstandes  bestimmt  sich  nach  dem  Werte  dessen,  was  eingeklagt
wird;  wird  im  Laufe  des  Verwaltungsstreitverfahrens  ein  Teil  durch  die
Gegenpartei  anerkannt,  so  hat  dies  keinen  Einfluß  auf  die  Schätzung

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