148  6.  Buch:  Kosten.

des  Wertes  des  Streitgegenstandes  (OBG.  v.  3.  XII.  91  —  III  1085),
nur  auf  die  Höhe  der  Kosten  nach  diesem  Werte  (OVG.  v.  29.  VI.  96  —
III  8729.

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  der  Wert  des  Streitgegenstandes
  dennoch  durch  Verfügung  festzusetzen  (contra  O#  G.  v.  31.  V.  97
—  IV  474  —  Kunze-Kautz  2  1273f.).

Die  Festsetzung  des  Wertes  des  Streitgegenstandes  kann  durch  das
ordentliche  Rechtsmittel  wie  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  angefochten
  werden.  Wird  ein  Rechtsmittel  nicht  eingelegt,  so  wird  auch
die  Festsetzung  rechtskräftig  (Kunze-Kautz  2  1275).  Erfolgt  die  Festsetzung
  durch  Verfügung  oder  Beschluß,  so  ist  dagegen  die  fristlose
Beschwerde  (§  110)  gegeben.

Nach  der  rechtskräftigen  Festsetzung  des  Wertes  des  Streitgegenstandes
  erfolgt  die  Festsetzung  der  erstattungsfähigen  Kosten  aller
Instanzen  durch  das  Gericht,  bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig
  gewesen  ist  (6  108);  das  Gesuch  ist  schriftlich  vorzubringen,  kann
aber  auch  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Der  Schuldner  erhäll  praktisch
Abschrift  zur  Erklärung,  worauf  das  Gericht  einen  Beschluß  faßt;  gegen  den
Beschluß  des  Kreisausschusses  (Stadtausschusses,  Magistrats)  geht  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster
Instanz  gefaßten  Beschluß  des  Bezirksausschusses  an  das  Oberverwaltungsgericht;
  letzteres  entscheidet  auch  dann,  wenn  es  zur  Entscheidung  über
ein  in  der  Hauptsache  einzulegendes  Rechtsmittel  nicht  zuständig  wäre,
wie  in  Armenstreitsachen  (OBG.  v.  1.  VII.  82  —  1  728).  Der  Vorsitzende
  des  Gerichts  ist  zum  Erlasse  des  Beschlusses  allein  nicht  befugt.
  Eine  mündliche  Verhandlung  findet  nicht  statt.

Die  Kosten  und  baren  Auslagen,  die  an  die  Staatskafse  (den
Kommunalverband)  zu  entrichten  sind,  werden  für  jede  Instanz  von
dem  Gerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist
G  108  Abf.  1).

Für  die  Berechnung  der  Kosten  gilt  jetzt  der  Tarif  v.  27.  II.  84
(Ml.  30).

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