7.  Buch:  Bollstreckung  der  Entscheidungen.  149

Siebentes  Buch.
Pollstrechung  der  Gntscheidungen.

Die  ordentlichen  Rechtsmittel  im  Verwaltungsstreitverfahren  haben
Suspensiveffekt,  indem  der  Eintritt  der  Rechtskraft  und  deshalb  der  Eintritt
  der  Vollstreckbarkeit  gehindert  wird.  Eine  vorläufige  Bollstreckbarkeit
  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.  Es  können  nur  rechtskräftige
Entscheidungen  vollstreckt  werden.  Die  Borschrift,  daß  Verfügungen,  Bescheide
  und  Beschlüsse  der  Behörden,  ungeachtet  der  Einlegung  der  Beschwerde
  oder  Klage,  zur  Ausführung  gebracht  werden  können  (L.
8  53),  bezieht  sich  nicht  auf  Beschlüsse,  Bescheide  und  Verfügungen  im
Verwaltungsstreitverfahren.

Dem  Verwaltungsgerichte  steht  ebensowenig  die  Befugnis  zu,  einstweilige
  Verfügungen  oder  Arreste  nach  Analogie  der  Bestimmungen  in
§&amp;#  916ff.  3  PO.  auszubringen  (VerfOßG.  v.  19.  I.  98  —  I  51).

Die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Erkenntnisse  erfolgt  im  Wege
des  Verwaltungszwangsverfahrens  (LVG.  §  60).  Die  Vollstreckung
wird  vom  Vorsitzenden  des  Gerichts  erster  Instanz  namens  des  Gerichts
verfügt.  Über  Beschwerden  entscheidet  das  Gericht  selbst,  die  weitere  Beschwerde
  geht  an  die  zunächst  höhere  Instanz.  Diese  entscheidet  endgültig.
Die  Funktionen  des  Vorfitzenden  kommen  diesem  in  der  Eigenschaft  als
solchem  zu.  Er  hat  hierbei  den  Anweisungen  des  Disziplinarvorgesetzten
oder  der  dienstlichen  Aufsichtsinstanz  (§  48)  nicht  zu  folgen.  Er  wirkt
als  unabhängiger  richterlicher  Beamter.

Handelt  es  sich  um  die  Beitreibung  von  Geldbeträgen,  so  bewegt
sich  das  Verfahren  in  dem  Rahmen  der  Vd.,  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen,  v.  15.  X.  99
(GS.  545);  dazu  Anw.  v.  28.  XI.  99;  handelt  es  sich  um  ein  Tus  oder
Unterlassen,  so  stehen  dem  Vorsitzenden  die  Zwangsbefugnisse  im  §  132
LBG.  zur  Seite.  Läßt  der  Vorsitzende  die  Vollstreckung  durch  eine  andere
Behörde  im  Wege  des  Auftrags  oder  des  Ersuchens  erfolgen,  so  gelten
die  Maßnahmen  dieser  anderen  Behörde  als  Vollstreckungsmaßregeln  des
Vorsitzenden  des  Gerichts  (Erk.  v.  15.  XI.  99  O  G.  36  817).

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  11