Zweiter  Ceil.
Die  einzelnen  Klagen.

Erste  Abteilung.
Polzeeiliche  Angelegenheiten.

Erster  Abschnitt.

Die  nach  Tit.Voes  LVG.(88  127  ffl.)  zu  behandelnden
polizeilichen  Verfügungen.
Erster  Titel.

Begriff,  Inhalt,  Form,  Zuständigkeit.

Die  im  IV.  Titel  des  LBG.  zugelassenen  Rechtsmittel  finden,  abgesehen
  von  dem  Falle  des  §  134  (Oberfischmeister,  vgl.  §  46  FischereiG.
v.  30.  V.  74),  nur  statt,  wenn  die  polizeilichen  Verfügungen  von  der
Orts-=  oder  Kreispolizeibehörde  oder  dem  Regierungspräsidenten
oder  von  den  Organen  dieser  Behörden  erlassen  sind  und  soweit  für
gewisse  Angelegenheiten  der  Rechtsmittelgang  nicht  anders  geordnet  ist.

Zum  Begriffe  einer  polizeilichen  Verfügung  im  allgemeinen
gehört,  daß  sie  ihrem  Gegenstande  nach  polizeilicher  Natur  und
von  einer  Behörde  erlassen  ist,  der  eine  Polizeig  ewalt  irgendwelcher
Art  zusteht  (DBG.  2  424,  3  347,  4  410,  5  74,  8  215,  11  398,
29  228;  Strieth  Arch.  3  136;  Oppenhoff,  Ressortwerhältnisse  344;  JMBl.
56  72,  61  270).  Im  Sinne  des  IV.  Titels  des  LVG.  muß
aber  auch  die  Verfügung  einer  Polizeibehörde,  die,  objektiv  gemessen,
nicht  polizeilicher  Natur  ist,  hinsichtlich  der  Rechtsmittel  als  polizeilich
angesehen  werden,  wenn  dieser  Behörde  außer  der  polizeilichen  keine
andere  obrigkeitliche  Gewalt  zusteht  und  die  Behörde  eine  Anordnung
erläßt,  die  sich  auf  ihre  Polizeigewalt  stützt.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  dies  in  mehreren  Fällen  mit  Recht  ausgesprochen.  Zur  Klarstellung
  dienen  folgende  Beispiele:  Die  Kosten,  die  entstehen,  wenn  die
Ortspolizei  periodisch  Bierdruckapparate  durch  ihre  Beauftragten  untersuchen
  läßt,  find  Polizeikosten,  die  der  betreffende  Kommunalverband
(&amp;  3  G.  v.  11.  III.  50)  zu  tragen  hat.  Eine  Ortspolizeibehörde  glaubte,