1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  151

daß  sie  die  Kosten  dem  Besitzer  des  Bierdruckapparates  auferlegen  dürfe,
und  forderte  sie  durch  Verfügung  von  ihm  ein.  Das  Oberverwaltungsgericht
  (Erk.  v.  11.  I.  97  OBG.  31  310)  sah  aus  obigen  Gründen  die
Verfügung  als  polizeiliche  an,  ließ  das  Verwaltungsstreitverfahren  zu  und
hob  die  Verfügung  auf,  weil  die  Polizeibehörbe  zur  Einforderung  der
Kosten  nicht  befugt  gewesen.  Ein  Regierungspräsident  (Erk.  v.  29.  VI.  98
OBG.  33  356)  hatte  in  der  Annahme,  daß  ihm  die  Disziplinargewalt
über  einen  Apotheker  zustehe,  letzterem  eine  Ordnungsstrafe  auferlegt.  Das
Oberverwaltungsgericht  sprach  aus,  daß  dem  Regierungspräsidenten  die
beanspruchte  Disziplinargewalt  nicht  zustehe  und  daß  die  Aufforderung,
eine  Strafe  zu  zahlen,  von  einer  mit  Polizeigewalt  ausgerüsteten  Behörde
ausgehend,  als  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Sinne  des  LBG.  Tit.  IV
angesehen  werden  müsse.  Ebenso  im  Erk.  o.  29.  III.  97  (OBG.  831  270),
wo  die  Annahme  einer  Polizeibehörde,  es  stehe  ihr  ein  von  der  Polizeigewalt
  verschiedenes,  besonderes  Aufsichtsrecht  gegenüber  den  approbierten
Arzten  zu,  zurückgewiesen  und  die  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  gegen
einen  Arzt  aufgehoben  wurde,  indem  das  Oberverwallungsgericht  die
Festsetzung  der  Strafe  durch  die  Polizeibehörde  als  eine  polizeiliche  Verfügung
  ansah.  Eine  Androhung  war  nicht  vorausgegangen  (ogl.  auch
OBG.  17  403,  415;  Kunze-Kautz  2  724,  725).  In  dem  Erk.  v.
3.  I.  89  (Kunze-Kautz  2  725—731)  ist  der  Fall  behandelt,  wo  eine
Polizeibehörde  sich  ein  Aufsichtsrecht  über  Privatgesellschaften
angemaßt  und  eine  Zwangsverfügung  mit  der  Bezeichnung  „von  Aufsichts
  wegen“  erlassen  hatte.  Das  Oberverwaltungsgericht  hob  die  Verfügung
  auf  und  sprach  aus,  daß  der  Polizeibehörde  ein  besonderes  Aufsichtsrecht
  über  Privatgesellschaften  nicht  zustehe,  daß  die  von  ihr  erlassene
Verfügung  durch  die  Bezeichnung  „von  Aufsichts  wegen“  ihres  polizeilichen
  Charakters  nicht  entkleidet  werde;  soust  würde  die  durch  das
Gesetz  eingeführte  verwaltungsgerichtliche  Kontrolle  der  polizeilichen  Verfügungen
  nur  insoweit  stattfinden  können,  als  die  zu  kontrollierende
Behörde  selbst  diese  Kontrolle  zulasse.  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  die
Polizeibehörde,  wie  der  Landrat,  obere  Polizei=  und  Staatsaufsichtsinstanz
  zugleich  ist.  Wird  von  ihm  eine  Verfügung  an  jemanden
erlassen,  der  unter  seiner  Staatsaufsicht  steht,  z.  B.  an  den  Jagdvorsteher
des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  (S6  70  JagdO.  v.  15.  VII.  07),  und
ist  die  Berfügung  als  Aufsichtsverfügung  bezeichnet,  so  ist  das  dagegen
in  8  70  beschriebene  Rechtsmittel  (Beschwerde  an  die  Aussichtsinstanz)
allein  zulässig,  mag  der  Landrat  auch  seine  Aufsichtsbefugnisse  überschritten
  haben.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  zugleich  Organe  der  Staatsanwaltschaft,
  sie  bilden  einen  Zweig  der  gerichtlichen  Polizei.  Als  solche
sind  sie  der  Staatsanwaltschaft  unterstellt.  Beschwerden  gegen  die  in  dieser
Eigenschaft  erlassenen  Verfügungen  gehen  daher  an  die  Staatsanwalt-117

