152  1.  Abtetlung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  2#.  zu

schaft  und  deren  übergeordnete  Behörden.  Die  Rechtsmittel  aus  §§  127  ff.
finden  keine  Anwendung.  Anders,  wenn  die  Ortspolizei  in  einer
militärgerichtlichen  Angelegenheit  infolge  des  Ersuchens  eines  Militärgerichts
  mitwirkt  und  Anordnungen  erläßt;  dann  ist  ihre  Tätigkeit,  weil
sie  kein  Organ  der  Militärgerichtsbehörde  ist,  eine  rein  polizeiliche,
auf  die  Polizeigewalt  gestützt  so,  daß  ihre  Verfügungen  der  verwaltungsgerichtlichen
  Kontrolle  unterliegen  (Erk.  v.  1.  VI.  97  OBG.  82  387).

Uber  den  Begriff  und  den  Umfang  der  Polizeigewalt,  der  polizeilichen
  Verfügungsgewalt,  sprechen  sich  zahlreiche  Erkenntnisse  des  Oberverwaltungsgerichts
  aus  (O#.  9  374,  11  372,  26  328);  die  Wissenschaft
ist  den  Ausführungen  nur  zum  Teil  gefolgt  (Rofin  im  VerwArch.  3
249  ff.;  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  2  121  ff.;  Bornhak,  VerwArch.  5
137  ff.).  Das  Gesetz  gibt  keine  Definition  von  Polizei  und  dem  allgemeinen
  Amte  der  Polizei,  der  Polizeigewalt,  den  polizeilichen  Angelegenheiten.
  Das  G.  über  die  Polizeiverwaltung  v.  11.  III.  50  G  6)
benennt  zahlreiche  Gegenstände,  die  der  ortspolizeilichen  Regelung  fähig
sind,  fügt  aber  unter  dem  Buchstaben  i  die  Bemerkung  bei:

„alles  andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden
und  ihrer  Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.“

Dazu  bemerkt  der  ministerielle  Vorentwurf  v.  12.  IX.  49  (Rofin  129):

„Welche  Gegenstände  überhaupt  einer  ortspolizeilichen  Regulierung
fähig  und  bedürftig  sind,  läßt  sich  schwer  bestimmen.  Das  Gebiet
der  Polizei  ist  überhaupt  ein  fast  unbegrenztes.  Sie  ist  der  Rest
oder  das  notwendige  Komplement  der  übrigen  Zweige  der  Staatsgewalt.
  Sie  fängt  an,  wo  die  Rechtspflege,  die  Finanz=  oder  Kriegsverwaltung
  aufhört  und  umgekehrt.  Was  die  Staatsgesetze  und
allgemeinen  Verordnungen  einer  höheren  Autorität  ungeregelt  gelassen
haben,  das  muß,  wenn  es  nach  den  besonderen  Berhältnissen  einer
Gemeinde  von  örtlichem  Interesse  ist,  durch  ortspolizeiliche  Vorschrifte#n
erledigt  werden."

Auch  hier  wird  der  Begriff  „poli  zeiliche  Angelegenheit“  nicht
näher  bestimmt.  Ebensowenig  erschöpft  ihn  die  dem  ganzen  preußischen
Staatsrechte  angehörende  Vorschrift  in  §  10  Tit.  17  Teil  II  ALR.,  wonach
es  das  „Amt  der  Polizei“  ist,  „die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem
Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu
treffen.“  Polizeiliche  Angelegenheiten  sind  Angelegenheiten  der  inneren
staatlichen  Verwaltung,  die  ein  Gesetz  ausdrücklich  oder  stillschweigend
den  Polizeibehörden  als  polizeiliche  zur  Verwaltung  überwiesen  hat.  Im
Laufe  dieser  Darstellung  wird  bei  den  einzelnen  Materien  hervorgehoben
werden,  ob  die  von  den  Polizeibehörden  ausgehenden  Verwaltungsakte
einen  polizeilichen  oder  anderen  Charakter  tragen.  Erstreckt  sich  nach  der
Vorschrift  eines  Gesetzes  die  Wirksamkeit  der  Polizei  „nicht  bloß  auf  die