behandelnde  volizeiliche  Verf.  1.  Titel:  Begriff  u.  Inhalt  einer  poliz.  Berf.  153

Abwendung  von  Gefahren  und  Nachteilen  und  Erhaltung  dessen,  was
schon  da  ist,  sondern  auch  auf  die  Mehrung  und  Forderung  der  allgemeinen
  Wohlfahrt“  (Wohlfahrtspolizei),  wird  aber  durch  Gesetz  der
Polizei  eine  Zwangsgewalt  behufs  Herbeiführung  des  gewollten  Zustandes
  verliehen,  so  fallen  die  von  ihr  in  Ausübung  der  Befugnis  erlassenen
  Verfügungen  ebenfalls  unter  den  Begriff  der  polizeilichen  im  gewöhnlichen
  Wortsinne.  Die  Verwaltung  des  Unterrichtswesens  z.  B.,
einer  zweifellos  öffentlichen  Wohlfahrtseinrichtung  des  Staats,  ist
nicht  den  Polizeibehörden,  sondern  besonderen  Behörden,  dem  Provinzialschulkollegium
  und  den  Abteilungen  der  Regierungen  für  Kirchen=  und
Schulwesen,  übertragen.  Dennoch  find  die  Polizeibehörden  berufen,
selbsttätig,  nicht  als  Organe  der  Schulbehörden,  mitzuwirken;
es  liegt  ihnen  nämlich  die  gesetzliche  Aufgabe  ob,  den  Schulzwang  zu
verwirklichen,  sie  dürfen  durch  polizeiliche  Verfügung  den  Schulbesuch  erzwingen,
  die  Kinder  zwangsweise  zur  Schule  führen  (§  48  Tit.  12
Teil  II  ALR.,  KabO.  v.  14.  V.  25  GS.  149,  O##G.  16  409,  34  232).
Ihre  Aktion  beruht  auf  der  eigenen  polizeilichen  Berfügungsgewalt.

Eine  polizeiliche  Verfügung  im  Sinne  des  Titels  IV  kann  nur  vorliegen,
  wenn  der  Behörde,  die  sie  erlassen  hat,  eine  wirkliche  Polizeigewalt
  zusteht.  Hat  sich  eine  Behörde  unbefugt  eine  Polizeigewalt  angemaßt,
  so  ist  die  Verfügung  entweder  pro  nihilo  und  in  jeder  Beziehung
  unwirksam,  oder  wenn  der  Behörde  eine  Zwangsgewalt  zusteht,
mit  den  Rechtsmitteln  zu  bekämpfen,  die  gegen  sonstige  Verfügungen  der
Behörde  zulässig  sind.  Die  Postanstalten  z.  B.  sind  berechtigt,  unbezahlt
gebliebene  Beträge  an  Porto  nach  den  für  die  Beitreibung  öffentlicher
Abgaben  bestehenden  Vorschriften  zwangsweise  einziehen  zu  lassen.  Wenn
eine  Postanstalt  unter  Uberschreitung  dieser  Befugnisse  mit  polizeilichen
Zwangsmitteln  droht,  so  wird  diese  Androhung  nicht  zu  einer  polizeilichen
  Verfügung  im  Sinne  des  Titels  IV,  weil  der  Postanstalt  keine
Polizeigewalt  zusteht.

Von  den  polizeilichen  Verfügungen,  die  ein  Ausfluß  der  Polizeigewalt
  sind,  unterscheiden  sich  ferner  die  in  Anwendung  eines  Strafgesetzes
  auf  Übertretungen  erlassenen  polizeilichen  Strafverfügungen,
für  welche  die  Zuftändigkeit  der  Orts=  oder  Kreispolizeibehörden  nicht
aus  der  eignen  Polizeigewalt  folgt,  vielmehr  auf  dem  besonderen,  sie
zur  Übung  der  richterlichen  Strafgewalt  ermächtigenden  G.  v.  23.  V.
83  (GS.  65)  beruht  (Erk.  v.  21.  XII.  89  —  III  1505).

Die  Polizei  hat  die  Befugnis,  mit  Klagen  gegen  Gewerbetreibende,
Vereine,  Genossenschaften  usw.  vorzugehen.  Droht  sie  mit  diesen  Klagen,
so  ist  dies  ebenfalls  keine  Androhung  eines  polizeilichen  Zwangsmittels
im  Sinne  des  Titel  IV.  Beispiel:  Die  Polizeibehörde  hatte  einem
Tanzlehrer  eine  Verfügung  des  Inhalts  zugehen  lassen,  daß  sie  gegen
ihn  unter  bestimmten  Voraussetzungen  die  Klage  auf  Untersagung  des