154  1.  Abteilung:  Poltzeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  LBG.  zu

Gewerbebetriebes  erheben  würde.  Die  gegen  diese  Verfügung  vom
Tanzlehrer  eingelegte  Klage  wies  das  Oberverwaltungsgericht  durch  Erk.
v.  9.  XII.  95  —  III  1530  mit  folgender  Begründung  zurück:  „Die
Polizeibehörde  hat  weder  beabsichtigt,  gegen  den  Kläger  mit  einer
polizeilichen  Anordnung  (LBG.  F  127)  auf  Untersagung  des  Gewerbebetriebes
  vorzugehen,  noch  auch  einer  solchen  Anordnung  Ausdruck  gegeben.
  Es  hat  sich  überhaupt  bei  der  Behörde  nicht  um  die  Handhabung
  der  polizeilichen  Berfügungsgewalt  (O#.  11  372)  gehandelt:
die  Verfügung  hat  nicht  die  Bedeutung  einer  dem  Kläger  gemachten
Auflage,  zu  deren  Erhaltung  er  durch  polizeiliche  Gewalt  angehalten
werden  sollte;  auch  ist  der  Kläger  nicht  etwa  aufgefordert  worden,  den
Gewerbebetrieb  einzustellen  usw.  unter  der  Androhung,  daß  andernfalls  die
Polizeibehörde  mit  eigenen  polizeilichen  Mitteln  vorgehen  werde.  Die
Verfügung  hat  nur  den  Charakter  der  Mahnung  an  den  Kläger,  den
Gewerbebetrieb  zu  unterlassen,  verbunden  mit  der  Ankündigung,  daß  im
Weigerungsfalle  die  Klage  auf  Untersagung  von  der  Polizei  werde  angebracht
  werden“  (ogl.  Kunze-Kautz  2  858).

Ebensowenig  liegt  eine  mit  den  Rechtsmitteln  aus  Tit.  IV  angreifbare
  polizeiliche  Verfügung  vor,  wenn  die  Polizei  jemandem  die  Eröffnung
  macht,  sie  würde  im  Betretungsfalle  strafgerichtliche  Anzeige
  erstatten  (Erk.  v.  25.  III  99  —  III  484,  v.  24.  II.  90  —  II  159,
v.  3.  II.  90  —  III  100).

Die  Polizei  (Baupolizei)  ist  nicht  verpflichtet,  eine  Erklärung  über
ein  bei  ihr  eingereichtes  sog.  Borprojekt  zu  einem  Bau,  das  nicht  alle
der  Polizei  vorzulegenden  Stücke,  sondern  nur  Bruchstücke,  wie  z.  B.
eine  Skizze  statt  genauer  Bauzeichnungen  enthält,  abzugeben.  Gibt  sie
aber  eine  Erklärung  dahin  ab,  daß  ein  auf  Grund  der  Vorlagen  einzureichendes
  definitives  Projekt  abgelehnt  werde,  so  sind  dagegen  die
Rechtsmittel  aus  Titel  IV  zulässig.

Weigert  sich  die  Polizei,  in  die  Prüfung  eines  Baugenehmigungsgesuches
  einzutreten,  so  liegt  eine  die  Genehmigung  einstweilen  versagende
polizeiliche  Verfügung  gleichfalls  vor  (OBG.  38  414).  Dasselbe  gilt,
wenn  die  Polizei  einen  vorläu  figen  Bescheid  dahin  gibt,  daß  vor
Prüfung  noch  gewisse  Schriftstücke,  Zeichnungen  usw.  einzureichen  seien.

Lehnt  die  Polizei  ein  beantragtes  Einschreiten  gegen  Dritte
ab,  so  sind  dagegen  die  ordentlichen  Rechtsmittel  nicht  gegeben
(OG.  9  402,  12  364,  14  382,  18  248);  dem  Antragsteller  bleibt  nur
die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsinstanz,  damit  diese  die  Polizei  zum  Einschreiten
  veranlaßt.

Wenn  die  Ortspolizeibehörden  um  Erteilung  eines  Unvermögensattestes
  zur  Erlangung  des  Armenrechts  angegangen  werden  (ZPD.
8  118),  so  wirken  sie  lediglich  als  Obrigkeit,  nicht  kraft  ihrer  Polizei-