behandelnde  polizeiliche  Berf.  1.  Titel:  Inhalt  u.  Form  einer  poliz.  Verf.  155

gewalt,  und  ihre  Verfügungen  gelten  nicht  als  polizeiliche  im  Sinne  des
IV.  Titels  LBG.  (OBG.  11  3729.

Was  stellt  nun  der  Inhalt  einer  von  der  Polizeibehörde  kraft
ihrer  Polizeigewalt  erlassenen  polizeilichen  Verfügung  dar?  Die
polizeiliche  Verfügung  kann  bestehen  in  dem  Verbote  oder  Gebote  einer
Handlung  oder  in  dem  Gebote  einer  Unterlassung  oder  in  der  VBerweigerung
  oder  Erteilung  der  Genehmigung  zu  einer  Handlung  oder  in
Erteilung  oder  Verweigerung  gewisser  Bescheinigungen.  Die  polizeiliche
Verfügung  ist  ein  amtlicher  Akt,  ein  Verwaltungsakt,  ein  Ausfluß  oder
ein  Mißbrauch  der  Polizeigewalt.  Die  polizeiliche  Verfügung  kann  an
den  einzelnen  oder  an  die  Allgemeinheit  ergehen.  Wenn  die
Polizeibehörde  eine  Bekanntmachung  erläßt,  worin  z.  B.  allgemein  verboten
  wird,  einen  Weg  zu  benutzen,  so  enthält  diese  Bekanntmachung
ebenso  eine  polizeiliche  Verfügung,  wie  das  Gebot  des  Schutzmanns  an
den  einzelnen,  den  Weg  nicht  zu  betreten.  Polizeiliche  Verfügungen  an
die  Allgemeinheit  find  aber  nicht  etwa  objektive  Rechtsnormen,  wie
die  Polizeiverordnungen  (5§  5  ff.  G.  v.  11.  III.  50;  Bornhak  im  Verwürch.
5  142,  sie  bleiben  Einzelverfügungen.

Von  der  Erteilung  einer  polizeilichen  Genehmigung  muß,  wenn  sie
unter  die  polizeilichen  Verfügungen  im  Sinne  des  Titel  IV  fallen  sollen,
die  gesetzmäßige  Zulässigkeit  der  Handlung,  die  genehmigt  wird,
abhängen.  Wenn  Bornhak  (BerwArch.  5  167)  des  näheren  ausführt,
  daß  die  Erteilung  einer  polizeilichen  Genehmigung  keine
polizeiliche  Verfügung  sei,  so  kann  ich  ihm  darin  nicht  beitreten,  auch
steht  ihm  hierin  die  Entsch,  v.  30.  IV.  77  (O#B#G.  2  351)  nicht  zur
Seite.  Das  Erkenntnis  nennt  vielmehr  einen  Baukonsens  „eine  polizeiliche
Verfüqung,  die  an  die  freiwillige  Vornahme  oder  Ausübung  bestimmter
Handlungen  oder  Tätigkeiten  geknüpft  find,  deren  verbindende  Kraft
demnach  innerhalb  dieser  Grenzen  eine  bedingte  ist.“  Der  Umstand,  daß
gegen  die  Erteilung  einer  Genehmigung  die  Rechtsmittel  aus  den  §§  127  ff.
LBG.  nicht  gegeben  sind,  entkleidet  die  Erteilung  der  Genehmigung  noch
nicht  ihres  Charakters  als  polizeilicher  Berfügung.  Eine  solche  liegt  nicht
bloß  in  der  „Willensaktion  der  Verwaltung  zur  Hervorbrimngung  oder
Geltendmachung  der  im  Gesetze  abstrakt  festgestellten  Verpflichtungen
der  Staatsbürger  und  in  einem  Befehle“,  sondern  auch  in  dem  „Willensakt
  der  Verwaltung,  durch  welchen  ein  einzelner  realer  Tatbestand  in  der
im  Gesetze  abstrakt  oder  individuell  vorgesehenen  Weise  rechtlich  geordnet
  wird“  (Rofin,  Das  Polizeiverordnungsrecht?  11,  12).

Die  Jagd.  v.  15.  VII.  07  6  29  Abs.  1)  schreibt  vor:

„Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden
Jagdschein  bei  sich  führen.“

Diese  Vorschrift  hat  die  Bedeutung,  daß  ohne  einen  gültigen
Jagdschein  das  Jagen  ungesetzmäßig  und  verboten  (§#  72,  73)  ist.  Der