156  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  QBG.  zu

Jagdschein  enthält  also  die  polizeilich  notwendige  Erlaubnis  zum
Jagen.  Seine  Erteilung  oder  Versagung  stellen  eine  polizeiliche  Verfügung,
  einen  Verwaltungsakt  dar.

Bedarf  jemand  zu  einer  Handlung  keiner  volizeilichen  Genehmigung,
sucht  er  sie  dennoch  nach,  so  gilt  die  Verweigerung  der  Genehmigung
nicht  als  eine  mit  den  Rechtsmitteln  aus  den  §§  127  ff.  LBG.  angreifbare
polizeiliche  Verfügung.  Die  Versagung  einer  polizeilichen  Genehmigung
kann  entweder  bei  deren  Nachsuchung  sogleich  oder  nach  der  Erteilung
der  Genehmigung  durch  ihren  Widerruf  stattfinden.  Der  Widerruf
wird  hinsichtlich  der  Rechtsmittel  wie  die  Versagung  behandelt.  Gleiches
gilt,  wenn  die  Polizei  sich  zur  Erteilung  einer  Genehmigung  für  unzustän
  dig  erklärt  und  sie  deshalb  ablehnt  (Erk.  v.  30.  III.  01  Kunze-Kautz
  2  864).  Verhält  sich  die  Polizei  nur  passiv  und  äußert  sich  auf
einen  Genehmigungsantrag  gar  nicht  oder  nicht  ablehnend,  so  liegt  keine
nach  §#§  127  ff.  angreifbare  Verfügung  vor.  Zur  Aktivität  kann  die
Polizei  nur  durch  ihre  Aufsichtsinstanz  angehalten  werden.  Von  den
Bescheinigungen,  deren  Erteilung  oder  Versagung  unter  die  polizeilichen
Verfügungen  fallen,  find  u.  a.  zu  nennen:  die  nach  dem  Vereins  G.  erforderliche
  Bescheinigung  über  die  Anzeige  einer  in  Aussicht  genommenen
öffentlichen  Versammlung,  die  Weigerung  der  Polizei  zur  Berichtigung
des  Zeugnisses  eines  Dienstboten,  die  Bescheinigung  der  Fischereipolizei
über  erfolgte  Anmeldung  gemäß  §  16  Fischerei  G.  v.  30.  V.  74.

Die  Befugnis  der  Polizei,  polizeiliche  Verfügungen  zu  erlassen,
kann  vielfach  nicht  eher  ausgeübt  werden,  als  bis  die  Polizei  Ermittelungen
  über  Tatsächliches  angestellt,  Lokalbesichtigungen  vorgenommen,
informatorische  Vernehmungen  veranlaßt  hat.  Um  diese  vorbereitenden
Tätigkeiten  durchzuführen,  wozu  die  Polizei  berechtigt  ist,  bedarf  sie  sog.
Vorverfügungen,  die  ihrerseits  ebenfalls  dem  Gebiete  der  polizeilichen
Verfügungen  angehören  (O#.  7  385,  154-23;  Kunze-Kaut  2  853).  Der
Befugnis  der  Polizei  zur  Vornahme  dieser  präparatorischen  Handlungen
entspricht  die  Verpflichtung,  sich  den  entsprechenden  Geboten  der  Polizei
zu  unterwerfen.  So  kann  die  Polizei  jemanden  zur  Vernehmung
laden,  wenn  die  betreffende  Ermittelung  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehört.
Auf  der  anderen  Seite  ist  die  Polizei  zur  Erzwingung  einer  Aus  kunft
dann  nicht  befugt,  wenn  die  Verhältnisse  anderweitig  bekannt  find,  z.  B.
wenn  die  Auskunft  einem  jedermann  zugänglichen  Register  entnommen
werden  kann  (Erk.  v.  2.  III.  O0  OBG.  37  427).  Wenn  das  Oberverwaltung
  sgericht  in  dem  Erk.  v.  8.  X.  87  (OG.  15  423)  ausspricht,  daß
jedermann  verpflichtet  sei,  der  Polizei  eine  verlangte  Auskunft  zu  erteilen,
wenn  nur  die  Angelegenheit  zum  Ressort  der  Behörde  gehört,  so  wird
doch  zu  erwägen  sein,  ob  nicht,  nachdem  die  deutsche  Zivilprozeß=  und
Strafprozeßordnung  (§§  383  ff.  bzw.  5§  51  ff.)  in  gewissen  Fällen  die  Verweigerung
  des  Zeugnisses  zugelassen  hat,  von  diesem  höheren  Stand-