behandelnde  polizeiliche  Verf.  1.  Titel:  Inhalt  u.  Form  einer  poliz.  Berf.  157

punkie  aus  das  ungeschriebene  preußische  Polizeirecht  eine  entsprechende
Wandelung  erfahren  hat,  dergestalt,  daß  bei  den  in  den  Reichsgesetzen
gegebenen  Voraussetzungen  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  der  Polizei
gegenüber  zulässig  ist.  Bei  den  Recherchen,  die  die  Polizei  anzustellen
befugt  ist,  darf  sie  an  Personen,  gegen  die  sie  einzuschreiten  gedenkt  oder
einschreiten  könnte,  nicht  das  Verlangen  stellen,  daß  sie  ihr  die  Unterlagen
  zum  Einschreiten  selbst  beschaffen  (Erk.  v.  26.  IX.  89  Kunze-Kautz
  2  858).  Die  Polizei  darf  sie  deshalb  auch  nicht  zwingen,  vor  ihr
in  Person  zu  erscheinen  und  sich  verantwortlich  vernehmen  zu  lassen.
Im  allgemeinen  ist  die  polizeiliche  Verfügung  an  keine  Form
gebunden.  Der  Polizeibeamte  kann  mündlich  einen  polizeilichen  Befehl
erteilen,  er  kann  dies  durch  Winken  mit  der  Hand  (z.  B.  beim  Straßenverkehr)
  tun;  es  kann  eine  schriftliche  Anordnung  erlassen  werden.
Wenn  aber  die  Polizeibehörde  eine  zu  erzwingende  Handlung  durch
einen  Dritten  ausführen  lassen  und  den  vorläufig  zu  bestimmenden
Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  dem  Verpflichteten  einziehen  oder
eine  Strafe  festsetzen  will,  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung
vorhergehen.  In  diesem  Falle  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen
werden  soll,  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung
gefordert  wird  (§  132).  Die  schriftliche  Androhung  wird  durch  protokollarische
  Androhung  oder  durch  eine  Kurrende  nicht  ersetzt.  Dem
Verpflichteten  soll  die  Möglichkeit  gewährt  werden,  sich  durch  Einsicht
der  schriftlichen  Berfügung  Gewißheit  darüber  zu  verschaffen,  was  er  zu
tun  oder  zu  unterlassen  habe  und  welche  Strafe  ihn  im  Übertretungsfalle
  treffe  (Erk.  v.  27.  III.  78  OG.  4  394).  Ferner  ist  schriftliche
Form  für  polizeiliche  Verfügungen  in  verschiedenen  Gesetzen  ausdrücklich
vorgeschrieben.  Ein  Jagdschein  muß  schriftlich  ausgestellt  sein,  während
seine  Bersagung  mündlich  erfolgen  kann.  Ebenso  gehört  die  Benbachtung
der  schriftlichen  Form  zur  Gültigkeit  einer  Baugenehmigung  (Erk.  v.
3.  IV.  95  PrBBl.  16  489;  Erk.  v.  20.  I.  97  —  IV  123;  Baldh,
Preuß.  Baupolizeirecht?  235,  236).  Der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheins
  ist  verpflichtet,  diesen  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
bei  sich  zu  führen  (GewO.  §  60e)  usw.  Die  schriftliche  Verfügung
einer  Polizeibehörde  muß  mit  der  Firma  der  Behörde  versehen  und  von
dem  zuständigen  Beamten  vollzogen  sein.  Repräsentiert  ein  Einzelbeamter
die  Behörde,  so  muß  in  dem  Schriftstücke  entweder  die  Firma,  die  der
Beamte  vertritt,  genannt,  oder  eine  Bezeichnung  gewählt  sein,  die  erkennen
  läßt,  in  welcher  Eigenschaft  der  Beamte  auftritt.  Der  Name
braucht  handschriftlich  nicht  vollzogen  zu  sein,  es  genügt  die  Herstellung
des  Namens  auf  mechanischem  Wege,  insbesondere  durch  Druck  oder
Stempel  (OVG.  81  428,  46  407).
Eeine  polizeiliche  Verfügung  kann  selbst  in  der  Ausübung  des  unmittelbaren
  Zwanges  (  132  Nr.  3)  liegen  (siehe  im  übrigen  den