158  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  LBG.  zu

Titel  „Zwangsmittel“);  letzterer  darf  aber  nur  angewendet  werden,  wenn
die  Anordnung  ohne  einen  solchen  nicht  ausführbar,  also  nicht  durchzuseczen
  ist  (ogl.  den  Aufsatz  im  PrVBl.  81  558).  In  der  Ausübung  des
unmittelbaren  Zwanges  liegt  hinsichtlich  der  zu  ergreifenden  Rechtsmittel
dreierlei:  eine  Anordnung,  die  Androhung  des  physischen  Zwanges  und
seine  Ausführung.  Beispiele:

1.  Ein  Sicherheitsbeamter  sieht,  daß  A.  den  B.  widerrechtlich  verletzt;
er  kann  sofort  Gewalt  gegen  den  A.  anwenden,  um  ihn  von  weiteren
Verletzungen  des  B.  abzuhalten,  wenn  ohne  die  Gewalt  die  polizeiliche
  Anordnung,  daß  A.  von  den  Verletzungen  abläßt,  nicht  ausführbar
  ist.  Es  liegt  dann  in  der  sofortigen  Gewaltanwendung  die
bezeichnete  Anordnung  nebst  der  Androhung  des  physischen  Zwanges
und  der  Ausführung  dieses  Zwangsmittes.

2.  Betritt  ein  Polizeibeamter  ohne  vorhergegangene  polizeiliche  Verfügung
  und  Androhung  eine  Privatwohnung  und  wird  er  von  dem
Inhaber  vergeblich  aufgefordert,  den  Raum  zu  verlassen,  so  liegt
in  dem  längeren  Verweilen  unmittelbarer  Zwang  und  damit  das  Gebot,
  die  Anwesenheit  zu  dulden  mit  der  Androhung,  dies  phyfisch
durchzusetzen  und  die  Ausführung  solchen  Zwangsmittels.

3.  Ein  Polizeibeamter  betrifft  eine  erkrankte  Prostituierte  auf  der  Straße,
indem  sie  Männer  anlockt;  er  läßt  sie  ohne  weiteres  in  ein  Krankenhaus
  zur  Heilung  schaffen.  Seine  Handlung  charakterisiert  sich  als  Anordnung
  der  Polizeiverwaltung  an  die  Prostituierte,  sich  im  Krankenhause
  heilen  zu  lassen  bei  Vermeidung  der  zwangsweisen  Zuführung
und  die  Ausführung  des  Zwangsmittels.

Im  Gegensatze  zu  einzelnen  Ausführungen  des  Oberverwaltungsgerichts
  (ugl.  Erk.  v.  9.  III.  92  OBG.  22  409,  v.  10.  X.  96  Kunze-Kautz
  2  913)  muß  dem  Worte  „unmittelbar“  die  Bedeutung  beigelegt
werden,  daß  der  Zwang  durch  ein  psychologisches  Mittel,  die  entsprechende
  Androhung,  nicht  vermittelt  wird  (Erk.  v.  26.  X.  06  u.  v.
28.  IV.  88  —  OBG.  49  207  u.  16  284).  Geht  eine  Androhung  voraus,
so  vermittelt  diese  die  Ausführung  der  Anordnung  und  es  wird  ein
mittelbarer  Zwang  angewendet.  Meist  ist  der  unmittelbare  Zwang
„persönlicher  Zwang“,  „physische  Gewalt  gegen  die  Person“  (Nofin,
Polizeiverordnungsrecht  111);  wenn  die  physische  Gewalt  vorher  angedroht
  worden  ist,  z.  B.  wenn  nach  §  147  Abs.  2  ReewO.  die  Polizei  die
Wegschaffung  einer  nicht  genehmigten  gewerblichen  Anlage  anordnet  und
im  Falle  des  Ungehorsams  die  Wegschaffung  selbst  bewirken  läßt,  so  liegt
kein  unmittelbarer  Zwang  vor.  Keine  Gewalt  gegen  die  Person  braucht
vorzuliegen,  wenn  die  Polizei  bei  Gefahr  im  Verzuge  einen  Graben  aufräumen
  läßt,  ein  Wegehindernis  durch  unmittelbaren  Zwang  wegschaffen  läßt.
Der  Zwang  kann  durch  die  Polizeiorgane  selbst  oder  durch  fremde  Arbeiter