behandelnde  polizeiliche  Berf.  1.  Titel:  Inhalt  u.  Form  einer  poliz.  Berf.  159

vollzogen  werden.  Hier,  wo  es  sich  nur  um  die  Form  einer  durch  unmittelbaren
  Zwang  in  die  Erscheinung  tretenden  polizeilichen  Verfügung
handelt,  genügt  es  darauf  hinzuweisen,  daß  irgendeine  Form,  in  der  der
unmittelbare  Zwang  auszusiben  und  damit  die  darin  liegende  Anordnung
zu  treffen  ist,  nicht  vorgeschrieben  ist  (wegen  der  Rechtsmittel:  Titel
„Zwangsmittel“).

Eine  polizeiliche  Berfügung  kann  vorliegen,  wenn  sie  nicht  von  der
Behörde  selbst,  sondern  von  einem  Organe  derselben  erlassen  ist.
Es  besteht  die  Einrichtung  der  Schutzmannschaft  und  der  Gendarmerie,
die  Gemeinden  haben  Polizeisergeanten  oder  Polizeidiener,  es  gibt  Polizeiinspektoren,
  Exekutivbeamte  der  Schiffahrtspolizei  usw.  Erlassen  diese
Beamte  ein  polizeiliches  Gebot  oder  Verbot,  so  gilt  dieses  Gebot  oder
Verbot  als  erlassen  von  der  betreffenden  Polizeibehörde,  und  die
letztere  hat  die  Maßnahmen  als  eigene  zu  vertreten.  Die  Gendarmen
sind  zugleich  Organe  der  Orts-  wie  der  Kreispolizei.  Bei  ihren  Eingriffen
  ist  zu  prüfen,  ob  sie  als  Organ  der  Orts=  oder  Kreispolizei
eingeschritten  find.  Die  Jagdpolizei  ist  Kreispolizei;  verlangt  ein  Gendarm
die  Vorzeigung  des  Jagdscheines,  so  tritt  er  als  Organ  des  Landrats
auf,  weil  letzterem  die  Jagdpolizei  zusteht.  Ordnet  der  Gendarm  die
Beseitigung  eines  Wegehindernisses  auf  einem  gewöhnlichen  öffentlichen
Wege  an,  so  fungiert  er  für  die  Ortspolizei  (Wegepolizei).  Für
die  polizeilichen  Verfügungen  der  Organe  der  Polizei  besteht  der
Grundsatz,  daß  die  Verfügungen,  solange  sie  von  der  Polizei  selbst  nicht
reprobiert,  also  aufgehoben  werden,  als  deren  eigene  Aktion  gelten
und  mit  den  gegen  die  eigenen  Berfügungen  dieser  Behörden  gegebenen
Rechtsbehelfen  angegriffen  werden  können  (Erk.  v.  18.  II.  95  O.
27  2929.

Hat  also  ein  Gendarm,  auch  ohne  besonderen  Auftrag  der  Jagdpolizeibehörde,
  eine  jagdpolizeiliche  Anordnung  getroffen  (die  Vorzeigung
des  Jagdscheins  verlangt),  so  geht  die  dagegen  erbobene  Klage  gegen
den  Landrat  als  Jagdpolizeibehörde,  während  bei  einer  ortspolizeilichen
Anordnung  des  Gendarmen  (der  Anordnung,  einen  öffentlichen  Weg  nicht
zu  betreten)  die  Klage  gegen  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten  ist.
Der  erste  Senat  des  Oberverwaltungsgerichts  hat  unrichtigerweise  den
Satz  aufgestellt,  daß  die  Verfügung  eines  Organs  als  Verfügung  der
Behörde  gilt,  wenn  die  Behörde  sie  ge  billigt  hat.  Auf  die  Billigung
braucht  der  Betroffene  nicht  zu  warten,  er  hat  die  Rechtsmittel  sofort  (actio
nata),  sobald  die  Verfügung  durch  ein  Organ  erlassen  ist.  Namentlich
braucht  er  vor  Einlegung  eines  Rechtsmitnels  nicht  die  Behörde  anzurufen.
  Mißbilligt  die  Behörde  die  Verfügung  ihres  Organs,  so  gilt  die
BVerfügung  als  von  ihr  aufgehoben,  richtiger  zurückgenommen  (ogl.  Erk.
v.  10.  XII.  55  —  I  B  22/95).  Das  Erk.  v.  18.  VII.  95  (O#.  9  27,
292  spricht  sich  in  dieser  Beziehung  richtig,  wie  folgt,  aus:  „Die  Vor-