160  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  WW.  zu

stände  der  Fischereigenossenschaften  sind  nur  Organe  der  Ortspolizeibehörden.
  Sie  nehmen  dieser  gegenüber  dieselbe  Stellung  ein,  wie
die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  gegenüber  dem  Amtsvorsteher  oder  wie
die  Polizeireviervorstände  gegenüber  einer  Polizeidirektion.  Die  polizeiliche
  Aktion  der  Vorstände  der  Fischereigenossenschaften  muß  daher,  solange
  sie  nicht  von  der  Ortspolizeibehörde  reprobiert  wird,  als  deren
eigene  Aktion  gelten  und  kann  mit  den  gegen  die  eigenen  Verfügungen
dieser  Behörden  gegebenen  Rechtsbehelfen  angegriffen  werden,  dergestalt,
daß  die  Klage  gegen  eine  Verfügung  des  Vorstandes  sich  gegen  die  Ortspolizeibehörde
  zu  richten  hat.“

Einige  Worte  über  den  oben  angeführten  §  10  Tit.  17  Teil  II
ALsR.:  Die  Polizei  hat  vornehmlich  die  Pflicht,  die  öffentliche  Ruhe
Sicherheit  und  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten.  Um  dieser  Pflicht
nachzukommen,  hat  sie  die  „nötigen  Anstalten“  zu  treffen.  Unter
„Anstalten"“  sind  die  der  Polizei  zu  Gebote  stehenden  Mitlel,  namentlich
Anordnungen  und  Zwangsmittel  aus  §9§5  127  ff.,  132  LVG.  zu  verstehen.
Diese  Mittel  müssen  „nötig“,  d.  h.  erforderlich  und  zweckdienlich
sein.  Der  von  der  Polizei  berechtigterweise  zu  verfolgende  Zweck  muß
durch  das  anzuwendende  Mittel  zu  erreichen  sein.  Geht  die  Polizei
darüber  hinaus  oder  ergreift  sie  ein  zweckwidriges  Mittel,  so  ist  ihre
Verfügung  rechtswidrig  (Kunze-Kautz  2  859).  Dazu  gehört,  daß  die
Anordnung  rech  tlich  möglich  ist.  Unmögliches  darf  die  Polizei  nicht
fordern.  In  vielen  Fällen  (z.  B.  in  Wegebausachen)  richtet  sich  auch  das
Mittel  nach  den  Kräften  des  Verpflichteten;  eine  polizeiliche  Anforderung
darf  dann  nicht  gestellt  werden,  wenn  sie  die  Kräfte  (auch  die  pekuniären)
des  Betroffenen  überstergt  oder  ihn  wirtschaftlich  ruiniert  oder  nicht  in
einem  richtigen  Verhältnisse  zu  dem  zu  Erreichenden  steht.  Handelt  es  sich
um  die  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  gestörten  öffentlichen
Ordnung,  so  muß  geprüft  werden,  ob  die  Polizei  auf  Grund  der
Generalklausel  des  §  10  einschreiten  darf  oder  ob  die  Pflichten  des  Betroffenen
  in  einem  Spezialgesetze  genauer  bestimmt  find.  Beispiel:
Ein  Graben  verbreitete  infolge  zugeführter  Klosettabgänge  und  Hauswässer
  gesundheitsgefährliche  Ausdünstungen.  Die  Polizei  verlangte  von
dem  zur  Räumung  verpflichteten  Grundbesitzer,  über  dessen  Eigentum  der
Graben  ging,  die  Kanalisation  nebst  Herrichtung  von  Klärungs=  und
Desinfektionseinrichtungen.  Das  Oberverwaltungsgericht  hob  die  Verfügung
  auf.  Es  führte  aus,  daß  zwar  der  Eigentümer  eines  Grundstücks
zur  Abstellung  von  polizeiwidrigen  Zuständen,  die  vom  Grundstücke  ausgehen,
  verpflichtet  sei,  daß  aber  der  §  10  II  17  hier  nicht  Anwendung
finde,  weil  die  Materie  durch  §  100  Tit.  8  Teil  1  ALK.  u.  §  10  Vorflut  G.
v.  15.  IX.  11  spezialgesetzlich  dahin  geordnet  sei,  daß  der  Eigentümer
nur  zur  Unterhaltung  und  Räumung  verpflichtet  sei,  die  Anordnung  der
Polizei  aber  darüber  hinaus  gehe  (Erk.  v.  2.  I.  88  OBG.  16  321).