behandelnde  polizeiliche  Berfügungen.  1.  Titel:  Inhalt  einer  poliz.  Berfügung.  161

Was  ferner  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  betrifft,
so  bezieht  sich  die  Vorschrift  des  §  10  II  17  auf  alle  vom  Gesetze  geordneten
  öffentlichen  Zustände  (Jagd,  Gewerbe,  Wasser,  Wege  usw.).
Die  Polizei  ist  befugt,  die  erforderlichen  polizeilichen  Mittel  anzuwenden,
um  die  öffentliche  Ordnung  zu  erhalten  und  die  gestörte  wieder  herzustellen.
  Offentliche  Ordnung  bedeutet  die  „rechtliche  Ordnung“;  die  Polizei
hat  die  „Rechtsordnung,  wie  sie  durch  die  im  öffentlichen  Interesse
erlassenen  Normen  des  Verwaltungsrechts  bestimmt  ist“,  zu  wahren
(Nofin,  Begriff  der  Polizei  68  ff.;  Löning,  Handwörterbuch,  Artikel  „Polizei-“
164).  Beispiele:

a)  Wenn  jemand  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,
zu  dessen  Beginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  nach  der
Gewerbeordnung  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
  unternimmt  oder  fortsetzt,  so  kann  die  Polizei  die  Ausübung
  des  Gewerbes  polizeilich  hindern;  denn  die  Ausübung  verstößt
  gegen  die  von  der  Gewerbeordnung  festgesetzte  Norm.

b)  Wenn  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  eine  besondere  polizeiliche
Genehmigung  erforderlich  ist  (66  16,  24  GewO.),  ohne  diese  Genehmigung
  errichtet  ist,  kann  die  Polizei  die  Wegschaffung  der  Anlage
anordnen.

e)  Deiche  dürfen  im  Überschwemmungsgebiete  eines  Stromes  ohne
Genehmigung  des  Bezirksausschusses  nicht  errichtet  werden.  Wird
dagegen  gefehlt,  so  ist  die  Landespolizeibehörde  befugt,  die  Wegschaffung
  des  Deiches  anzuordnen.

d)  Es  ist  verboten,  in  die  Gewässer  aus  Betrieben  Stoffe  von  solcher
Beschaffenheit  und  in  solchen  Mengen  einzuwerfen,  einzuleiten  oder
einfließen  zu  lassen,  daß  dadurch  fremde  Fischereirechte  geschädigt
werden.  Dagegen  kann  die  Polizei  einschreiten  und  die  schädlichen
Stoffe  entfernen  lassen.

e)  Wenn  auch  die  Beteiligten  (6  103  ZustG.,  §  71  Pr-JagdO.)  befugt
sind,  im  Verwaltungsstreitverfahren  untereinander  darüber  zu  streiten,
ob  Beschränkungen  in  der  Ausübung  der  Jagd  auf  eigenem  Grund
und  Boden  bestehen,  wie  der  gemeinschaftliche  Jagdbezirk  gebildet
wird  usw.,  so  kann  die  Jagdpolizeibehörde  bis  zum  Austrage  dieses
Streites,  im  öffentlichen  Interesse  mit  polizeilicher  Verfügung  vorgehen,
  um  der  durch  die  Jagdordnungen  bestimmten  Rechtsordnung
  Geltung  zu  verschaffen  (OBG.  35  313;  Kunze-Kautz  2
197,  198).

Wenn  die  öffentliche  Ordnung  durch  eine  Polizeiverordnung  geregelt
ist,  so  kann  die  Polizei  auch  die  so  geregelte  öffentliche  Ordnung  mit  den
ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  aufrechterhalten  oder  wiederherstellen.

Der  §  10  II  17  ALR.  ermächtigt  die  Polizei  ferner,  zur  Abwendung
  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevor-