162  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  G.  zu

stehenden  Gefahren“  Anstalten  zu  treffen.  Gefahren  in  diesem  Sinne
sind  nicht  gleichbedeutend  mit  Unbequemlichkeit,  mit  Nachteil  oder  Belästigung
  (OBG.  4  418,  6  352,  9  344,  12  408,  21  411,  41  32;
NRofin,  Begriff  der  Polizei  61);  deshalb  rechtfertigt  sich  auf  dieser
Grundlage  das  polizeiliche  Einschreiten  nicht,  wo  der  Nachweis  einer
Gefahr  für  Leib,  Leben,  Gesundheit,  Vermögen,  Ehre,  Sittlichkeit
des  zu  Schützenden  nicht  zu  erbringen  ist  (ogl.  dagegen  §  6  zu  b
G.  v.  11.  III.  50,  5  27  GewO.).  Es  darf  und  kann  nicht  Aufgabe
der  Polizei  sein,  einen  absoluten  Schutz  gegen  Gefahren  auf
jedem  einzelnen  Gebiete,  gegen  Naturereignisse,  außerordentliche  Einwirkungen
  herbeizuführen,  doch  soll  die  Polizei  möglichst  die  Zustände
aufrecht  erhalten,  die  auf  einzelnen  Gebieten  als  die  regelmäßigen,  weil
regelrechteren,  besteben.  Die  Gefahren  müssen  „über  das  im  gewöhnlichen
Leben,  im  regelmäßigen  Berkehre  mit  Menschen  und  Naturkräften  an  sich
gegebene  Maß  des  Risikos  nicht  unwesentlich  hinausgeben“.  Die  Gefahr
muß  ferner  bevorstehen;  ganz  entfernte  Gefahren,  deren  Eintritt
keine  Wahrscheinlichkeit  für  sich  hat,  fallen  nicht  darunter.  Die  bloße
Möglichkeit  in  dem  Sinne,  daß  die  Unmöglichkeit  des  Eintritts  der
Gefahr  nicht  feststeht,  reicht  nicht  aus.  Deshalb  wird  eine  bevorstehende
Gefahr  auch  eine  unmittelbare  genannt  (OBG.  12  401).

Zu  schützen  hat  die  Polizei  das  Publikum  oder  seine  Mitglieder,
  das  sind  die  Menschen  in  ihrer  Allgemeinheit  und  im  besonderen.
  Es  kann  eine  einzelne  Person  sein.  In  dem  Erk.  v.  27.  IV.  82
(O#.  9  344)  war  die  Polizei  für  befugt  erachtet  worden,  die  Gesundheitsgefahr,
  die  einem  einzelnen  Nachbarn  aus  einer  Rauchbelästigung  entstand,
  zu  verbieten.  Dabei  kommt  es  nicht  darauf  an,  daß  sich  die  Person
auch  durch  Zivilklage  schützen  kann  (Kunze-Kautz  2  826).  Werden  Gefahren
  für  die  Menschen  in  obigem  Sinne  erzeugt,  so  liegt  ein  allgemeines
Interesse  zum  Einschreiten  der  Polizei  vor.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  zahlreiche  Entscheidungen  über
diese  Materie  gefällt  (ogl.  Kunze-Kautz  2  822ff.).  Hier  einige  Beispiele:

1.  Erk.  v.  25.  X.  86  (OBG.  14  323):  Anhaltender  Mangel  an  frischer
Luft  wirkt  nachteilig  auf  die  menschliche  Gesundheit.  Wird  die  Luft
häufig  so  verunreinigt,  daß  man  gezwungen  ist  (auch  der  einzelne),
sich  dagegen  abzuschließen  (Fenster  zu  schließen),  so  handelt  es
sich  um  eine  Beschädigung  der  Gesundheit,  Gesundheitsgefahr;
namentlich  müssen  Kinder,  schwächliche  Personen  und  besonders
solche,  die  an  Ernährungsstörungen  leiden,  dadurch  Schaden  erleiden.

2.  Erk.  v.  13.  XII.  94  —  III  1376:  Das  Oberverwaltungsgericht  hat
vielfach  ausgeführt,  daß  es  bei  der  Feststellung  einer  Gesundheitsgefahr
  nicht  gerade  darauf  ankommt,  ob  die  Gerüche  an  sich  und
unmittelbar  der  menschlichen  Gesundheit  schädlich  find,  sondern  ob
die  Gerüche  den  von  ihnen  betroffenen  einzelnen  Personen  wegen