behandelnde  polizeiliche  Berfügungen.  1.  Titel:  Inhalt  einer  poliz.  Berfügung.  163

ihrer  Widerlichkeit  und  Elelerregung  dasjenige  Maß  von  reiner
Luft,  das  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  notwendig  ist,  verkümmern.


3.  Erk.  v.  12.  VI.  97  —  III  865:  Ein  Geräusch,  das  einem  nervös
beanlagten  oder  kranken  Menschen  zur  Gesundheitsgefahr  wird,
kann  von  der  Polizei  verboten  werden.

4.  Erk.  v.  22.  VI.  96  —  III  848  u.  v.  9.  I.  96  —  III  34:  Wenn  dem
Publikum  oder  einzelnen  Mitgliedern  (dem  Nachbar)  auf  Kosten  des
Wohlbefindens  in  erheblicher  Weise  die  Nachtruhe  entzogen  wird,
so  besteht  eine  Gesundheitsgefahr.  Ob  der  Tatbestand  des  §  360
Nr.  11  StGB.  vorliegt,  ist  unerheblich.

5.  Erk.  v.  11.  II.  95  —  III  181:  Das  subjektive  Empfinden  der
Nachbarn,  die  durch  Geräusch  in  ihrer  Gesundheit  gefährdet  werden,
ist  bei  Beurteilung  der  Gefährlichkeit  des  Geräusches  mit  zu  berücksichtigen
  (lebenso  Erk.  v.  6.  XI.  97  —  III  1502  u.  v.  24.  VI.  99
—  II  1022).

6.  Erk.  v.  23.  IV.  O3  —  III  809:  Das  Recht  der  Polizei  zum  Einschreiten
gegen  Gesundheitsgefahr  liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  Gefahr
durch  das  Verhalten  der  Mitbewohner  eines  Hauses  gegeneinander
hervorgerufen  wird;  es  ist  unabhängig  davon,  in  welchem  Privatrechtsverhältnisse
  diese  Personen  zueinander  oder  zum  Eigentümer
  des  Hauses  stehen;  die  Polizei  kann  einschreiten,  selbst  wenn
die  gefährdeten  Personen  in  Kenninis  von  der  Gefahr  das  Haus
bezogen  haben.

Die  öffentlichen  Güter,  die  die  Polizei  zu  schützen  hat,  von  denen
sie  Gefahren  abzuhalten  hat,  sind  nicht  bloß  der  Staat  und  sein  Bestand,
Gesundheit,  Leben,  Rechte,  Vermögen,  sondern  auch  Güter  idealen  und
geistigen  Inhalts  (Rofin,  Begriff  der  Polizei  63,  64;  Schilling  im
BVerw'Arch.  2  511ff.),  wie  Ehre,  Sitte,  Sittlichkeit,  Anstand,  religiöses
Empfinden,  geistige  Aufklärung,  Vaterlandsliebe.  So  heißt  es  in  einzelnen
Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts:

1.  Erk.  v.  8.  III.  94  —  II  301:  In  der  Erregung  leidenschaftlicher
Erbitterung  gegen  den  Staat  und  seine  Einrichtungen  und  in  der
dadurch  veranlaßten  Abneigung  gegen  den  auf  der  allgemeinen
Wehrpflicht  beruhenden  Militärdienst  liegt  eine  Gefahr  für  das
Gemeinwesen  (es  handelte  sich  um  die  Aufführung  des  Schauspiels

„Die  Notwehr“).

2.  Erk.  v.  15.  II.  98  (O#BG.  33  445):  Die  in  §  10  II  17  ALR.  unter
den  Schutz  der  Polizei  gestellte  öffentliche  Ordnung  begreift  die
öffentliche  Sittlichkeit  und  den  öffentlichen  Anstand  in  sich.

3.  Erk.  v.  19.  I.  03  (OBG.  43  300):  Der  Schutz  der  christlichen
Religion  bildet  im  Preußischen  Staate  nach  seiner  geschichtlichen