164  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  QBG.  zu

und  verfassungsmäßigen  Gestaltung  einen  Teil  der  öffentlichen

Ordnung,  und  ein  Angriff  kann  polizeilich  abgewehrt  werden.

4.  Erk.  v.  18.  I.  99  (Kunze-Kaup  2  699)  III  86:  Kann  das  Vertrauen
zur  Strafrechtspflege  in  erheblichem  Maße  durch  ein  Theaterstück
  erschüttert  werden,  so  darf  die  Polizei  seine  Aufführung  verbieten.

5.  Erk.  v.  20.  II.  96  (Kunze-Kautz  2  699)  III  231:  Die  Polizei  kann
verhindern,  daß  in  Argernis  erregender  Weise  das  Scham-  und
Sittlichkeitsgefühl  gröblich  verletzt  werde.

Wenn  die  Befugnisse  der  Polizei  sich  auf  Gesetz  (objektive  Norm)
gründen  sollen,  so  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  dort,  wo  durch  Observanz,
also  durch  einen  öffentlich-rechtlichen  Titel  (z.  B.  in  Schleswig-Holstein),
sich  ein  Rechtssatz,  der  öffentlich-rechtliche,  von  der  Polizei  wahrzunehmende
Verbindlichkeiten  schafft,  bilden  kann,  die  Polizei  die  Befolgung  dieser
Verbindlichkeiten  erzwingen  darf  (Erk.  v.  26.  I.  98  —  III  126;  Friedrichs
im  Pr  VBl.  29  218ff.).

Die  durch  eine  gesetzliche  Norm  geschaffenen  öffentlich-rechtlichen  Verbindlichkeiten
  können  durch  Vereinbarungen  zwischen  der  Polizei  und
den  Privaten  oder  zwischen  den  Parteien  im  allgemeinen  nicht  abgeändert
werden  (jus  publicum  privatorum  pactis  mutari  non  potest);  nur  in
besonderen  Fällen  ist  es  zugelassen,  daß  Private  gewisse  öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen  durch  Vertrag  abändern  können,  meist  mit  Zustimmung  der
Polizei  (vgl.  die  Provisorische  Berfügung  für  die  Geestdistrikte  v.  G.  IX.  63,
die  WasserlösungsO.  v.  16.  VII.  57,  dann  die  Wegebauverpflichtungen,
OVG.  20  242,  28  224).  Offentliche  Vorschriften  absoluten  Inhalts
find  unabänderlich,  und  freiwillige  Unterwerfungen  der  Beteiligten
unter  neue  Verpflichtungen,  die  in  dem  öffentlichen  Recht  nicht  enthalten
find,  bleiben  ohne  öffentlich-rechtliche  Bedeutung  (00.  24  369,  baupolizeiliche
  Vorschriften).

In  der  Theorie  wird  vielfach  der  Satz  verfochten,  daß  die  Polizei
in  ihren  Verfügungen  „dem  einzelnen  nicht  bloß  dasjenige  gebieten  oder
verbieten  dürfe,  wozu  sie  durch  Gesetz  positiv  berechtigt,  sondern  alles,
was  ihr  nicht  durch  Gesetz  ausdrücklich  verboten  sei“.  Dem  ist  das
Oberverwaltungsgericht  stets  entgegengetreten  (ogl.  Rosin,  Das  Polizeiverordnungsrecht?
  18;  Laband,  Reichsstaatsrecht  bei  Marquardsen,  Handbuch?
  106).  Die  Polizei  muß  ihr  Vorgehen,  ihre  Ansprüche  an  den
Privaten  Überall  auf  eine  gesetzliche  Ermächtigung  stützen.

Auf  der  anderen  Seite  sind  ihre  Befugnisse  unverjährbar,  niemand
kann  sich  gegen  polizeiliche  Ansprüche  mit  dem  Einwande  schützen,  daß
er  durch  Verjährung  ein  Untersagungsrecht  gegen  die  Polizei  erworben
habe.  Wenn  die  Polizei  einen  polizeiwidrigen  Zustand  längere  Zeit  unbeanstandet
  gelassen,  so  hat  niemand  ein  Recht  auf  seine  Fortdauer
(O#.  31  355).

Der  Verwaltungsrichter  hat  bei  Klagen  gegen  polizeiliche  Ver-