behandelnde  polizeiliche  Verfügungen.  1.  Titel:  Inhalt,  Form,  Zuständigkeit.  165

fügungen  stets  von  Amts  wegen  zu  prüfen,  ob  die  verfügende  Polizeibehörde
  zum  Erlasse  der  Verfügung  zuständig  gewesen  ist.  Hier  ist
der  Grundsatz  maßgebend,  daß  Verfügungen  der  unzuständigen  Behörde,
auch  wenn  sie  im  ordentlichen  Beschwerdeverfahren  von  der  zuständigen
höheren  Behörde  gebilligt  und  aufrechterhalten  worden  find,  vom  Verwaltungsrichter
  lediglich  wegen  der  Unzuständigkeit  der  verfügenden
unteren  Behörde  aufgehoben  werden  müssen.  Bei  den  später  zu  behandelnden
  einzelnen  Klagen  wird  hervorgehoben  werden,  welche  Polizeibehörde
  zum  Einschreiten  befugt  ist;  hier  wird  nur  bemerkt,  daß  die
Landespolizei  von  dem  Regierungspräsidenten,  die  Ortspolizei  in  den
Städten  von  besonderen  königlichen  Behörden  (Polizeipräsidien,  Polizeidirektionen)
  oder  vom  Bürgermeister  oder  vom  Magistrat  verwaltet  wird.
Bei  dem  Polizeipräsidium  zu  Berlin  ist  der  Polizeipräsident  zugleich
Landespolizeibehörde.  In  den  östlichen  Provinzen  und  in  Schleswig-Holstein
  verwaltet  der  Amtsvorsteher  die  Ortspolizei,  der  Gemeindevorsteher
  ist  nur  sein  Organ;  in  der  Provinz  Posen  die  Distriktskommissarien,
  in  Westfalen  die  Amtmänner,  in  der  Rheinprovinz  die  Bürgermeister.
In  der  Provinz  Hannover  steht  die  Ortspolizei  dem  Landrate  zu  und
der  Gemeindevorsteher  ist  auch  hier  zunächst  sein  Organ  (Kreis  O.  v.  6.  V.  84
§#  24,  29,  30,  34,  35),  jedoch  kann  letzterer  auch  selbständig  da,  wo
die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
  polizeiliches  Vorgeben  erheischt,  das  Erforderliche  vorläufig
anordnen  und  ausführen  lassen.  Dieses  Vorgehen  ist  eine  „Verfügung
der  Ortspolizeibehörde  auf  dem  Lande“  im  Sinne  des  §  127.
Den  hannoverschen  Gemeindevorstehern  steht  ferner  noch  die  Erhebung
der  Klage  in  gewerbepolizeilichen  Angelegenheiten  zu  (§#  33,  33  a,  34,
35,  37,  42b,  53  Abs.  3,  59a).  Wegen  Hessen-Nassau  und  der  Hohenzollernschen
  Lande  siehe  Kreis  O.  v.  7.  VI.  85  §§  28  ff.,  Sigmaringische
Gem  G.  v.  6.  VI.  40  §  58,  Hue  de  Grais,  Handbuch  §#§  221  f.  Im
Landkreise  Frankfurt  a.  M.  hat  der  Landrat  die  Ortspolizei,  der  Polizeipräsident
  zu  Frankfurt  a.  M.  ist  zugleich  Landrat  des  Landkreises.  Als
solcher  wird  er  von  einem  vom  Minister  ernannten  Beamten  vertreten.
Ebenso  auf  den  ostfriefischen  Inseln,  im  Jadegebiete,  auf  Helgoland.
Schreitet  ein  solcher  Beamter  ein,  so  ist  die  Berfügung  so  anzugreifen,
als  ob  der  Landrat  die  Verfügung  erlassen  hätte  OVG.  30  281).  Sowenig
  der  Verwaltungsrichter  eine  polizeiliche  Verfügung  bestehen  lassen
kann,  die  eine  Ortspolizeibehörde  unzuständigerweise  statt  der  Landespolizeibehörde
  oder  Kreispolizeibehörde  oder  überhaupt  einer  anderen
Polizeibehörde  (Berg-,  Eisenbahn-,  Hafen-,  Strompolizeibehörde)  erlassen
hat,  ebensowenig  dürfen  die  höheren  Polizeibehörden  trotz  der  Einheitlichkeit
  der  Polizei  die  Funktionen  der  unteren  Behörde  ohne
weiteres  an  sich  ziehen.  Jede  Polizeiaufsichtsinstanz  kann  der  unteren
Polizeibehörde  Anweisung  erteilen,  daß  und  wie  letztere  selbst  polizei-Kunze,
  Verwaltungsstreitverfahren.  12