166  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  QBG.  zu

lich  handeln  soll.  Dadurch  verlieren  die  Verfügungen  der  unteren  Behörde
  nicht  ihren  Charakter  als  selbständige  Verfügungen  derselben
(OBG.  5  75,  12  321,  29  105,  30  281),  vorausgesetzt,  daß  der  Wortlaut
  die  Verfügung  als  eigene  Verfügung  der  unteren  Behörde  kennzeichnet.
  Durch  Entschließung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  darf  die
Ortspolizeigewalt  nicht  beliebig  erweitert  und  namentlich  nicht  auf  Angelegenheiten
  erstreckt  werden,  die  den  Landespolizeibehörden  gesetzlich
vorbehalten  sind  (Erk.  v.  17.  II.  96  OBG.  30  281;  ferner  OBG.  10  207,
366,  26  381,  27  299).  Bedient  sich  die  Kreis=  oder  Landespolizeibehörde
  der  Ortspolizeibehörde  nur  als  Organ  für  die  Übung  ihrer
eigenen  Polizeigewalt  oder  bringt  die  Ortspolizei  die  Berfügungen  der
oberen  Polizeibehörde  nur  zur  Keuntnis  eines  Dritten,  so  richten  sich  die
Rechtsmittel  gegen  die  obere  Behörde.  Die  Beteiligten  dürfen  aber  nicht
im  Zweifel  sein,  welche  Behörde  die  Berfügung  erlassen  hat.  In  ganz
besonderen  Fällen  kann  die  obere  Behörde  die  Funktionen  der  unteren  an
sich  ziehen,  namentlich  da,  wo  wegen  besonderer  Dringlichkeit  der
zu  erreichende  Erfolg  nicht  auf  dem  als  Regel  gegebenen  Wege,  wie  z.  B.
Einsetzung  einer  Stellvertretung  und  besonderer  Anweisung  der  zuständigen
Behörde  zu  erreichen  ist  (OBG.  232  C9).  Sind  z.  B.  der  Inhaber
der  Ortspolizei  und  sein  Stellvertreter  persönlich  behindert  oder  verstorben
oder  abwesend,  so  liegt  ein  Grund,  wenn  die  Angelegenheit  unaufschiebbar
ist,  dafür  vor,  daß  der  Landrat  die  Funktionen  der  Ortspolizeibehörde
übernimmt  (OBG.  2  415,  11  393,  20  297,  411,  24  344,  410).  Wiewohl
  dann  der  Landrat  eine  auf  dem  Gebiete  der  Ortspolizei  liegende
Verfügung  erläßt,  richten  sich  die  Rechtsmittel  danach  nicht;  seine  Verfügungen
  werden  so  angefochten,  als  ob  er  kreispolizeilich  vorgegangen
wäre.

Hat  umgekehrt  die  regelmäßige  Instanz  eine  polizeiliche  Verfügung
auf  Anweisung  der  Aufsichtsinstanz  erlassen,  so  ändert  sich  dadurch
der  Charakter  der  Verfügung  nicht  (Erk.  v.  27.  IV.  82  O#G.  9  344,
und  Erk.  v.  9.  III.  92  OBG.  22  409),  mithin  ist  eine  vom  Amtsvorsteher
  auf  Anweisung  des  Landrats  oder  Regierungspräsidenten
erlassene  Verfügung  auf  ortspolizeilichem  Gebiete  mit  den  Rechtsmitteln
  anzugreifen,  die  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  des  Amtsvorstehers
  überhaupt  gegeben  sind.  Benutzt  die  höhere  Polizeiinstanz
eine  untere  dagegen  lediglich  als  ihr  Organ,  indem  die  erstere  der
letzteren  aufträgt,  eine  polizeiliche  Auflage  als  Auflage  der  höheren
Instanz  zu  erlassen,  und  wird  dem  in  der  Verfügung  Ausdruck  gegeben,
  so  gilt  die  Verfügung  als  polizeiliche  der  höheren  Instanz.  Es
muß  namentlich  ersichtlich  sein,  daß  die  Polizeigewalt  der  höheren  Instanz
mit  den  ihr  zustehenden  Mitteln  zur  Anwendung  gebracht  werden  soll
(Erk.  v.  11.  V.  98  —  III  711  —  Kunze-Kautz  2  879,  880),  sonst  gilt  die
Verfügung  als  eigene  der  unteren  Instanz.