behandelnde  polizeiliche  Verfügungen.  1.  Titel:  Inhalt,  Form,  Zuständigkeit.  167

Einzelne  Polizeibehörden  fügen  ihren  Verfügungen,  ohne  daß  dafür
eine  gesetzliche  Vorschrift  besteht,  eine  Rechtsbelehrung  über  die  zu  ergreifenden
  Rechtsmittel  bei.  Ist  die  Rechtsbelehrung  unrichtig,  so  kann
die  Partei  daraus  Rechte  nicht  herleiten.

Die  Verfügungen  sollen  nach  der  rechtlichen  und  tatsächlichen  Seite
ausreichend  begründet  sein,  der  Betroffene  muß  bei  Einlegung  eines
Rechtsmittels  wissen,  gegen  welchen  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Irrtum
sich  sein  Angriff  zu  richten  hat  (O##G.  7  255,  24  342,  30  11).  Fehlt
es  an  einer  ausreichenden  Begründung  oder  ist  die  Begründung  unrichtig,
  die  Verfügung  aber  doch  anderweitig  sachlich  und  rechtlich  zutreffend,
  so  ist  sie  nicht  schon  deshalb  rechtswidrig;  gleiches  gilt,  wenn
die  Polizeibehörde  die  Verfügung  mit  Gesetzesstellen  verfieht,  die  nicht
passen.  In  einer  Verfügung  hatte  die  Jagdpolizeibehörde  einen  Jagdschein
  versagt,  weil  „gegen  den  Antragsteller  aus  den  5s§  6ff.  des  Jagdschein.
  Bedenken“  vorlägen.  Diese  Begründung  hielt  das  Oberverwaltungsgericht
  für  unzureichend,  hob  aber  die  Verfügung  nicht  auf,
nachdem  im  Verwaltungsstreitverfahren  dargetan  worden  war,  daß  von  dem
Kläger  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres  zu  besorgen  sei.
Rechtlich  liegt  die  Sache  so,  wie  wenn  der  Revifionsrichter  eine  auf
Rechtsirrium  beruhende  Entscheidung  aufhebt,  aber  aufrecht  erhält,  weil
sie  anderweitig  begründet  ist.  Die  Polizeibehörden  sollen  sich  aber,  wie
die  richterlichen  Behörden,  bei  ihren  Beschlüssen  mehr  und  mehr  daran
gewöhnen,  ihre  Verfügungen  stets,  wenn  auch  kurz,  sachlich  und  rechtlich
zu  begründen.

Wie  bei  richterlichen  Anordnungen  und  Entscheidungen  soll  auch  die
polizeiliche  Berfügung  einen  klaren  Tenor  haben,  d.  h.  die  Verfügung
soll  deutlich  und  bestimmt  aussprechen,  welche  Anforderung  die  Polizei
stellt.  Die  Verfügung  muß  so  gehalten  sein,  daß  sie  eine  bestimmte
Grundlage  für  die  Zwangsvollstreckung  bildet.  Undeutlichkeit  und
Unbestimmtheit  der  Verfügung  rechtfertigt  ihre  Aufhebung  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Jebens  (Verwaltungsgerichtliche  Aufsätze  302  ff.)  stellt  folgende
Sätze  auf:

1.  Jede  polizeiliche  Verfügung  muß  dergestalt  inhaltlich  bestimmt
formuliert  werden,  daß  kein  Raum  bleibt  für  Zweifel  darüber,
welchen  den  konkreten  Verhältnissen  angepaßten  Erfolg  der  Adressat
selbst  herbeiführen  soll.

2.  Die  Verfügung  darf  dem  Adressaten  nur  in  dem  Umfange  beschränkend
  oder  ihn  verpflichtend  entgegentreten,  in  dem  die  Wahrung
des  öffentlichen  Interesses  dies  erheischt.

3.  Bei  einer  Konkurrenz  mehrerer,  für  den  herbeizuführenden  Erfolg

gleichwertiger  Mittel  steht  die  Wahl  unter  diesen  dem  Pflichtigen
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