behandelnde  polizeiliche  Verfügungen.  1.  Titel:  Inhalt,  Form,  Zuständigkeit.  169

Hinsichtlich  der  juristischen  Personen  spricht  sich  das  Erk.  v.  16.  X.  96
(Pr  Bl.  18  357)  1  1225  zutreffend  dahin  aus:

„Die  juristischen  Personen  sind  den  Einwirkungen  der  Polizei

nicht  anders  unterstellt,  wie  ein  Privatmann  (O##.  7  359  u.  Erk.

v.  10.  VII.  94  Pr  Bll.  15  502).  Das  Wollen  und  Handeln  ihrer

Vertreter,  soweit  es  in  den  Grenzen  der  Vertretung  sich  bewegt,  ist

nicht  der  letzteren  Wollen  und  Handeln,  sondern  das  der  juristischen

Person,  die  dadurch  allein  nach  außen  hin  verantwortlich  wird.  Daher

haften  der  Polizei  gegenüber  nicht  die  Vorsteher  von  fiskalischen,

Kommunalanstalten,  der  Magistrat  der  Städte  oder  einzelne  Mitglieder

  desselben  persönlich,  sondern  die  juristische  Person  allein.“

Neben  der  polizeilichen  Verpflichtung  einer  juristischen  Person  kann
natürlich  auch  eine  solche  eigene  Verpflichtung  des  Vertreters  bestehen.
In  diesem  Falle  geht  die  Verfügung  an  den  Vertreter,  und  dieser  ist  der
Polizei  gegenüber  passiv  und  bei  Einlegung  der  Rechtsmittel  aktio  legitimiert.
  Hat  der  Vertreter  einer  juristischen  Person,  der  ein  Grundstück
gehört,  dieses  in  einen  polizeiwidrigen  Zustand  versetzt,  so  kann  sich  die
Polizei  an  den  Vertreter  als  Urheber  dieses  Zustandes  halten
(O##.  28  273);  anderseits  ist  es  ihr  nicht  verwehrt,  die  Eigentümer  daneben
in  Anspruch  zu  nehmen  (Kunze-Kautz  2  838  ff.),  weil  die  Eigentümer  eines
Grundstücks  als  solche  der  Polizei  gegenüber  dafür  haften,  daß  das  Grundstück
  in  polizeimäßigem  Zustande  sich  befindet.  Hiermit  zusammen  hängt  die
Frage,  ob  die  Polizei  sich  bei  Miteigentümern  an  einen  allein
hallen  kann  oder  die  Verfügung  an  sämtliche  Eigentümer  zu  erlassen  habe.
Das  Oberverwaltungsgericht  (Erk.  v.  7.  V.  92  OBG.  23  393)  hat  das
erstere  angenommen  und  ausgesprochen,  daß  die  mehreren  Miteigentümer
solidarisch  haften  und  daher  ein  jeder  von  ihnen  auf  das  Ganze  von
der  Polizei  in  Anspruch  genommen  werden  darf  (ebenso  Erk.  v.  6.  VI.
94  OBG.  26  393).  Die  anderen  Miteigentümer,  in  deren  Rechte  durch
die  Verfügung  eingegriffen  wird,  haben  aber  die  Rechtsmittel  dagegen
(Erk.  v.  29.  XII.  83  O##G.  10  198)  ebenfalls.

In  dem  Erk.  v.  6.  II.  95  (OBG.  28  389)  wird  es  für  zulässig
erachtet,  daß  die  Polizei,  um  einen  polizeigemäßen  Zustand  eines  Grundstücks
  (OVG.  18  411)  herzustellen,  sich  an  den  Generalbevollmächtigten
mit  einer  eigenen,  ihn  bindenden  Verfügung  hält,  wofern  seine  Vollmacht
so  weit  reicht,  daß  er  der  Anordnung  der  Polizei  nachkommen  kann.  In
letzterem  Falle  kann  die  Polizei  die  angedrohte  Exekutivstrafe  gegen
ihn  persönlich  vollstrecken  (in  Anbetracht  des  Neubaues  eines  Hauses
siehe  Erk.  v.  27.  I.  88  —  II  121,  des  Ehemannes  als  des  Nießbrauchers
der  Einzelrechte  der  Ehefrau  Erk.  v.  12.  XI.  87  —  I  1253).

Im  allgemeinen  ist  bei  der  Frage,  an  wen  die  Polizei  ihre  Verfügungen
  zu  adressieren  hat,  das  zu  beachten,  was  S.  41  ff.  im  Abschnitte
„Parteifähigkeit,  Prozeßfähigkeit“  gesagt  ist.  Die  Polizei  darf  ihre  Ver-