170  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  BG.  zu

fügungen  nur  an  den  richten,  der  sich  dagegen  verteidigen  kann,  der
demnach  im  kommenden  Verwaltungsstreitverfahren  die  Prozeßfähigkeit
besitzt.  Wendet  sie  sich  an  eine  juristische  Person,  so  geht  die  Verfügung
an  den  gesetzlichen  Vertreter;  wendet  sie  sich  an  einen  Entmündigten,  so
adressiert  sie  an  seinen  Vormund.  Wird  eine  polizeiliche  Genehmigung
nachgesucht,  so  ist  der  Antrag  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  im  Namen
des  Bertreters  zu  stellen;  der  Antrag  eines  Entmündigten  ist  nicht  beachtenswert.


Zweiter  Titel.
Zwangsmittel.
132  bis  134  LVG.)

Der  Regierungspräsident,  der  Landrat,  die  Ortspolizeibehörde,
  der  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  sind  berechtigt,  die  von
ihnen  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen,  durch  ihre
gesetzlichen  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung  gewisser
  Zwangsmittel  durchzusetzen.  "

Was  ist  unter  obrigkeitlicher  Gewalt  zu  verstehen?  Das
Komp  G.  v.  26.  VII.  76  §  33  bestimmt:

„Die  Orts=  und  Kreispolizeibehörden  sind  berechtigt,
die  von  ihnen  in  Ausübung  der  Polizeigewalt  getroffenen,  durch
ihre  gesetzlichen  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung
  der  folgenden  Zwangsmittel  durchzusetzen.“

Dieser  §  33  wiederholt  in  besserer  Fassung  und  mit  der  Maßgabe,
daß  er  auch  die  Zwangsbefugnisse  der  Ortspolizeibehörden  in  den
Stadtkreisen  regelt,  den  §  72  Kreis  O.  v.  13.  XII.  72.  Das  Org  G.  v.
26.  VII.  80  §  68  enthält  dann  die  in  das  LG.  §  132  übergegangene
Vorschrift.  Über  den  Inhalt  des  §  68  hat  sich  das  Erk.  v.  14.  X.  82
(O##G.  9  57)  näher  ausgesprochen  und  ausgeführt,  daß  der  Ausdruck
„obrigkeitliche  Gewalt“  nur  gewählt  sei,  um  neben  den  polizeilichen
  Anordnungen  auch  die  sonstigen  in  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  (Landeshoheitssachen)  erlassenen  Verfügungen  einzubegreifen.
  Dabei.  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß  jene  Vorschriften
Teil  eines  Gesetzes  seien,  das  lediglich  die  Organisation  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  zum  Gegenstande  habe,  u.  a.  die  örtliche
  Gemeindeverwaltung  unberührt  lasse,  soweit  es  sich  nicht  um
die  Staatsverwaltung  durch  Gemeindeorgane  oder  um  die  Ausübung
der  Aufsicht  über  die  Gemeindeverwaltung  durch  den  Staat  oder
endlich  um  Akte  der  Gemeindeverwaltung  handele,  die  von  der  Staatsverwaltung
  untrennbar  seien  (Polizeiverordnungen).  Dieselben  Grundsätze
  finden  auf  die  §§  132,  133  LBG.  Anwendung.  ·

In  der  Entsch.  v.  14.  X.  82  war  folgender  Fall  behandelt:  Der
Gemeindevorsteher  hatte  ein  Gemeindemitglied  unter  Androhung  der