behandelnde  polizeiliche  Berfügungen.  2.  Titel:  Zwangsmittel.  171

Zwangsmittel  aus  §  68  OrgG.  aufgefordert,  sich  an  einem  von
der  Gemeinde  auszuführenden  Wegebau  zu  beteiligen.  Das  Oberverwaltungsgericht
  sprach  aus,  daß  der  Gemeindevorsteher  dabei  keine
polizeiliche  Aufgaben  erfüllt  habe  und  nicht  berechtigt  gewesen  sei,  die  Beteiligung
  unter  Anwendung  der  Zwangsmittel  aus  §  68  Org  G.  zu  erzwingen.
  Der  Entsch.  v.  18.  III.  90  (OBG.  19  70)  liegt  der  Fall  zugrunde,
  in  dem  ein  Magistrat  in  Westfalen  unter  Anwendung  der
Zwangsmittel  aus  5§  132  LBG.  einen  Anlieger  aufforderte,  den  Bürgersteig
  zu  pflastern.  Das  Oberverwaltungsgericht  hält  auch  hier  den
Magistrat  zur  Anwendung  der  Zwangsmittel  nicht  für  befugt.

In  dem  Erk.  v.  9.  II.  0O0  (OVG.  37  100)  ist  ausgesprochen,  daß  die
5FP  132,  133  nicht  auf  die  von  der  Ortsobrigkeit  (Magistrat)  innerhalb
der  Gemein  deverwaltung  erlassenen  Verfügungen,  vorliegend  zur  Erzwingung
  des  in  Hannover  noch  üblichen  Bürgereides,  sich  bezögen.
Ebensowenig  stehen  einem  Lehrer  die  genannten  Zwangsbefugnisse  gegenüber
  den  Schülern  zur  Erzwingung  der  Schulzucht  zu  (Erk.  v.  16.  IV.  90
OBG.  19  445).

Der  §  132  bezieht  sich  nur  auf  die  Zwangsbefugnisse  der  darin
benannten,  nicht  auf  die  Zwangsbefugnisse  anderer  Behörden.  So  bleiben
die  in  §  11  Regierungsinstruktion,  §#§  34  ff.,  48  Vd.  v.  26.  XII.  08
den  Regierungen  eingeräumten  Zwangsbefugnisse  unberührt.  Gleiches
gilt  für  die  Provinzialschulkollegien  (OVG.  16  409).  Ebensowenig  beziehen
sie  sich  auf  Zwangsvollstreckung  wegen  aller  derjenigen  Abgaben,  Gefälle
und  Geldbeiträge,  die  der  Beitreibung  im  Berwaltungszwangsverfahren
unterliegen  (Vd.  v.  15.  XI.  99)  und  nicht  auf  die  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
  gegen  den  Fiskus  und  öffentliche  Verbände  (OBG.  5  86.  23  369).
Auch  die  Verhängung  von  Zwangsstrafen  durch  die  Dienstvorgesetzten
gegen  nachgeordnete  Beamte  fällt  nicht  unter  §  132  (Minkrl.  v.  5.  VII.  66
Ml.  138).

Die  Guts=  und  Gemeindevorsteher  haben  zum  Teil  polizeiliche
Aufgaben  zu  erfüllen;  deshalb  können  sie  zu  ihrer  Erzwingung  u.  a.  die
Zwangsbefugnisse  aus  §  132  in  den  Fällen  der  §8§  34  ff.  der  Kreis  O.
für  Hannover  v.  6.  V.  84  ausüben.

Die  Kommunalaufsicht,  die  dem  Regierungspräsidenten  und  dem
Landrate  zusteht,  fällt  unter  den  §  132,  auch  wenn  der  Landrat  als
Organ  des  Regierungspräsidenten  auftritt  OVG.  11  398).  Haben  die
Genannten  eine  staatliche  Aufsicht  über  einen  öffentlichen  Verband,  z.  B.
einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  auszuüben,  so  stehen  ihnen  die  Zwangsbefugnisse
  aus  §  132  ebenfalls  zu.

Soll  nun  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  eine  Handlung
erzwungen  werden,  so  hat  die  Behörde,  sofern  es  tunlich  ist,  an  zudrohen,
  daß  die  Handlung  durch  einen  Dritten  werde  auf  Kosten  des
Verpflichteten  ausgeführt  werden;  sie  kann  den  vorläufig  zu  bestimmenden