172  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Titel  IV

Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  dem  Berpflichteten  einziehen.  Die
Behörde  hat  zu  prüfen,  ob  es  im  gegebenen  Falle  zweckmäßig  und  möglich
ist,  die  Handlung  durch  die  Arbeit  eines  Dritten  auszuführen  (Erk.  v.
2.  X.  80  OBG.  7  341,  vgl.  auch  1  363,  2  386  u.  Erk.  v.  27.  II.  0O3
Pr  BBl.  24  745).  Die  „Tunlichkeit“  bezieht  sich  nicht  auf  die  Anwendbarkeit
  der  Zwangsbefugnisse  überhaupt,  sondern  nur  auf  die  Wahl
des  Zwangsmittels.  So  werden  sich  Räumungsarbeiten,  Wegereparaturen,
Wegschaffung  eines  Wegehindernisses,  Abnahme  eines  Firmenschildes  und
ähnliche  Verrichtungen  gewöhnlich  durch  Dritte  ausführen  lassen.  Bei
der  Prüfung  hinsichtlich  des  angedrohten  Zwangsmittels  durch  den  Verwaltungsrichter
  (6  133)  liegt  ihm  nur  ob,  zu  befinden,  ob  in  rechtlicher
Beziehung  geirrt  ist,  also  z.  B.  ob  eine  Verkennung  des  Begriffes  „tunlich“
vorliegt,  ob  die  Handlung  überhaupt  durch  einen  Dritten  nicht  geleistet
werden  kann.  Gänzliche  Unmöglichkeit  macht  die  Androhung  rechtswidrig-Die

  Verfügung  kann  sich  darauf  beschränken,  dem  Verpflichteten  anzudrohen,
  daß  die  Ausführung  „auf  seine  Kosten“  werde  ausgeführt
werden.  Die  Nichtbenennung  eines  vorläufigen  Kosten  betrages  in  Zahlen
macht  die  Verfügung  nicht  rechtswidrig  (OBG.  44  418).  In  gewöhnlichen
  Fällen  überschlägt  die  Behörde  die  Kosten  und  fordert  sie  vom
Verpflichteten  danach  ein.  Fordert  sie  einen  Kostenbetrag  ohne  jede  vorherige
  Berechnung  ein,  und  ist  der  Betrag  willkürlich  oder  schikanös  zu
hoch  begriffen,  so  liegt  auch  darin  eine  Rechtswidrigkeit.  Der  Kostenbetrag
  wird  im  Zwangsverfahren  eingezogen  und  zwar  gemäß  §  53  LBG.
schon  vor  Erledigung  eines  eingelegten  Rechtsmittels,  falls  die  Ausführung
der  Androhung  ohne  Nachteil  für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  werden
kann.  Wird  die  Androhung  oder  Anordnung  später  aufgehoben,  so
find  die  beigetriebenen  Kosten  zurückzuerstatten.  Dafür  sorgt  die  Beschwerdeinstanz,
  die  die  Androhung  oder  Anordnung  aufgehoben,  oder  der  Verwaltungsrichter
  im  Wege  der  Vollstreckung  (6  60).  Der  Rechtsweg  ist
ausgeschlossen.  Sollte  dieser  beschritten  werden,  so  kann  der  Kompetenzkonflikt
  erhoben  werden.

Dagegen  kann  gemäß  G.  v.  11.  V.  42  (GS.  192)  der  Regreß
gegen  den  verfügenden  Beamten  und  den  Drittverpflichteten  (abgesehen
von  den  Spezialvorschriften  in  F8  47,  56  und  66  Zust  G.)  im  ordentlichen
Rechtswege  genommen  werden.

Ist  eine  Androhung  gemäß  8  138  Nr.  1  nicht  erlassen  worden,
3.  B.  weil  Eile  erforderlich  war,  hat  vielmehr  die  Behörde  die  Handlung
sofort  durch  einen  Dritten  aus  führen  lassen,  so  kann  sie  den  aufgewendeten
Geldbetrag  vom  Verpflichteten  nachträglich  einfordern.  Diese  Einforderung
stellt  dann  die  Anordnung  bzw.  Androhung  des  Zwangsmittels  dar,  und
dagegen  find  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  (Beschwerde  und  Klage
§#&amp;  127  ff.,  133)  zulässig.  Daneben  kann  sich  der  Verpflichtete  im  Aufsichtswege
  darüber  beschweren,  daß  die  Behörde  das  Zwangsmiutel  ohne