2WG.  zu  behandelnde  polizeiliche  Berfügungen.  2.  Titel:  Zwangsmittel.  173

Anordnung  und  Androhung  gleich  ausgeführt  hat  (6  133  Abs.  2);  diese
Beschwerde  berührt  aber  nicht  jene  ordentliche  Beschwerde  und  Klage  gegen
die  Anordnung  und  Androhung.

Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet
  werden  oder  steht  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  imstande  ist,  die
aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu  tragen
oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  find  die  Behörden
berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen.  Gleichzeitig  ist
nach  Maßgabe  der  §§  28  und  29  RStGB.  die  Dauer  der  Haft  festusetzen,
  die  für  den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
treten  soll.  Es  genügt  nicht,  eine  „verhältnismäßige“  Haftstrafe  anzudrohen
  (Erk.  v.  11.  XII.  00  Pr  BBl.  28  197).  Der  Ausführung  der
Handlung  durch  einen  Dritten,  sowie  der  Festsetzung  einer  Strafe  muß
immer  eine  schriftliche  Androhung  vorangehen;  in  dieser  ist  im  ersteren
Falle  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert
  wird  (6  132  Nr.  2).

Eine  zu  erzwingende  Handlung  kann  durch  einen  Dritten  dann  nicht  geleistet
  werden,  wenn  z.  B.  der  Betreffende  einen  Raum  verlassen,  einer
Vorladung  Folge  leisten  soll  us0.  Die  im  §  133  geforderte  Feststellung,
daß  der  Verpflichtete  nicht  imstande  sei,  die  Kosten  zu  tragen,  kann  auf
vielerlei  Weise  getroffen  werden,  sie  kann  auf  Notorietät  beruhen,  auf
einer  vorhergegangenen  fruchtlosen  Pfändung.  Die  Feststellung  unterliegt
  der  Nachprüfung  des  Verwaltungsrichters  (§5  127  Abs.  3  Nr.  2);
denn  die  Androhung  einer  Geldstrafe  ist  rechtswidrig,  wenn  der  Verpflichtete
  die  Kosten  tragen  kann  und  die  Ausführung  durch  einen  Dritten
tunlich  gewesen  ist.

Bei  einer  zu  erzwingenden  Unterlassung  kann  die  Strafe  nur  für
einzelne  Zuwiderhandlungen  angedroht  werden.  Währt  die  Zuwiderhandlung
  längere  Zeit,  mehrere  Tage  hindurch,  so  ist  zu  prüfen,  ob
mehrere  Zuwiderhandlungen  oder  nur  eine  fortgesetzte  Zuwiderhandlung
  vorliegen.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  kann  die  Strafe  nur  einmal
  festgesetzt  werden  (OBG.  21  324,  38  453,  40  240).  Eine  Verfügung
  ist  demnach  hinsichtlich  der  Androhung  aufzuheben,  wenn  sie,
wie  folgt,  lantet:

„Sie  werden  aufgefordert,  das  gesundheitsgefährliche  Hämmern
zu  unterlassen,  und  es  wird  Ihnen  für  jeden  Tag  der  Zuwiderhandlung
  eine  Geldstrafe  von  10  Mk.  angedroht.“

Denn  es  ist  unstatthaft,  für  jeden  Tag  oder  jeden  sonstigen  Zeitabschnitt
der  fortgesetzten  Unterlassung  oder  Nichtausführung  einer  gebotenen
Handlung  eine  besondere  Strase  anzudrohen.  Ist  die  Androhung  unrichtig,
  die  Anordnung  aber  gesetzmäßig,  so  wird  nur  erstere  aufgehoben,
die  letztere  bleibt  bestehen  (OBG.  10  262,  266  u.  Erk.  v.  14.  IV  97
—  IV  726).  Der  Verwaltungsrichter  tenoriert  dann: