174  1.  Abtellung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Titel  IV

daß  die  in  der  Verfügung  vom  ...  ....  enthaltene  Androhung
außer  Kraft  zu  setzen,  im  übrigen  die  Klage  abzuweisen.

Bei  der  Umwandlung  der  Geldftrafe  in  Haft  ist  derBetrag  von
einer  bis  zu  fünfzehn  Mark  einer  eintägigen  Haft  gleichzuachten.  Der
Mindestbetrag  der  Haftstrafe  beträgt  einen  Tag.  Die  Vollstreckung  der
Haftstrafe  darf  nicht  vor  fruchtloser  Zwangsvollstreckung  verfügt  werden
(Erk.  v.  30.  X.  99  D.  39).  Gegen  eine  juristische  Person  darf  eine
Haftstrafe  nicht  angedroht  werden  (O##G.  42  240  u.  Erk.  v.  15.  X.  96
Pr  BWl.  18  187).  Wird  die  Geldstrafe  eingezogen,  so  ist  (6  7  BVd.  v.
15.  XI.  99)  nicht  erforderlich,  daß  der  Schuldner  vorher  gemahnt  worden
(Erk.  v.  15.  III.  88  Ml.  90).

Die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  dürfen  nur  Geldstrafen  bis  zur
Höhe  von  fünf  Mark  (ev.  einen  Tag  Haft),  die  Ortspolizeibehörden  und
die  städtischen  Gemeindevorsteher  in  einem  Landkreise  bis  zur  Höhe  von
sechzig  Mark  (ev.  bis  zu  sieben  Tagen  Haft),  die  Landräte,  sowie  die
Polizeibehörden  und  Gemeindevorsteher  in  einem  Stadtkreise  bis  zur
Höhe  von  einhundertfünfzig  Mark  (ev.  bis  zu  zwei  Wochen  Hafyh,  der
Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  dreihundert  Mark  (ev.  bis  zu
vier  Wochen  Haft)  androhen  und  feftsetzen.

Zwei  verschiedene  Zwangsmittel  dürfen  nicht  gleichzeitig  angedroht
  werden  (O##  G.  32  290),  ebensowenig  ist  gestattet,  sämtliche  zulässigen
  Zwangsmittel  derartig  in  einer  Androhung  zu  verbinden,  daß  die
Wahl  des  demnächst  anzuwendenden  Mittels  der  Behörde  freigelassen  ist
(Erk.  v.  5.  VI.  84  —  II  518,  v.  S.  II.  87  —  III  84,  v.  3.  VI.  98  —1  1017  —
Kunze-Kautz  2  905).

Hat  die  Polizeibehörde  die  Kosten  für  eine  Handlung  vorgeschofsen,
so  braucht  sie  diese  nicht  etwa  von  dem  Verpflichteten  im  Wege  des
Zivilprozesses  einzuklagen,  sie  fordert  sie  mit  einer  polizeilichen  Verfügung
  ein  und  vollstreckt  die  letztere  dann  (Erk.  v.  16.  IV.  79  O#.
5  204).

Die  Bestimmung  der  Höhe  der  anzudrohenden  Exekutivstrafe
  innerhalb  der  gesetzlich  zulässigen  Grenzen  ist  lediglich  dem
Ermessen  der  Behörde  überlassen;  der  Berwaltungsrichter  hat  nicht  die
Angemessenheit  der  angedrohten  Strafe,  nur  die  Gesetzmäßigkeit  zu  prüfen.
Es  kann  deshalb  die  Höhe  der  Strafe  nur  mit  Erfolg  angegrissen
werden,  wenn  sie  das  gesetzlich  zulässige  Maß  übersteigt  oder  schikanös
bestimmt  ist.  Die  Zulässigkeit  der  Festsetzung  von  Exekutiostrafen  ist
im  allgemeinen  davon  abhängig,  daß  die  zu  erzwingende  Handlung  noch
geschehen  kann.  Ist  die  Handlung  schon  geleistet  oder  die  Leistung  aus
einem  anderen  Grunde  unmöglich  geworden,  so  muß  die  Festsetzung
unterbleiben  (OBG.  2  418).

Das  Oberverwaltungsgericht  und  die  Literatur  (Rofin,  Polizeiverordnungsrecht
  2  103  ff.)  haben  sich  vielfach  mit  der  Frage  beschäftigt,