LBG.  zu  behandelnde  polizeiliche  Berfügungen.  2.  Titel:  Zwangsmittel.  175

ob  die  Androhung  und  Festsetzung  einer  Strafe  zur  Erzwingung  einer
Handlung  oder  Unterlassung  zulässig  sei,  wenn  dieselbe  Handlung  oder
Unterlaffung  bereus  durch  eine  allgemeine  Polizeivorschrift  (Gesetz,
Polizeiverordnung)  mit  Strafe  bedroht  ist  (ogl.  von  Brauchitsch,  Anm.  263
zu  §  133  LBG.).  Das  Obewerwaltungsgericht  verneint  die  Frage
(Kunze-Kautz  2  906.  911  ff.).  Es  handelt  sich  hier  um  den  Grundsatz
„ne  bis  in  idem“.  Das  Oberverwaltungsgericht  führt  in  den  älteren
Entscheidungen  aus,  die  Polizeibehörde  könne  gegen  einen  nicht
konzessionierten  Schankwirt  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Ausübung
des  Gewerbes  mit  Androhung  von  Geldstrafen  vorgehen  und  nebenher
dessen  Bestrafung  bei  dem  Strafrichter  beantragen  (GewO.  ös  15,  147
Nr.  1),  weil  die  Polizeibehörden  bei  der  Auswahl  der  ihnen  zu  Gebote
stehenden  Zwangsmittel  (Ausführung  durch  einen  Dritten,  Geldstrafe,
unmittelbarer  Zwang)  nur  durch  die  von  ihnen  selbst  zu  prüfenden
Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit  beschränkt  und  weil  sie  sogar  verpflichtet
find,  das  stärkere  Zwangsmittel  nicht  anzuwenden,  wenn  sie  mit  dem
schwächeren  zum  Ziele  zu  gelangen  hoffen  dürfen,  zumal  bei  Exekutiv-=strafen
  die  Absicht  nicht  dahin  gerichtet  ist,  zu  bestrafen,  sondern  zu
Handlungen  zu  zwingen,  aus  denen  die  Absicht  erkennbar  wird,  die  verbotene
  Handlung  nicht  fortsetzen  zu  wollen.  Dem  ist  aber  entgegengehalten
  worden  (Erk.  v.  26.  II.  79  MBl.  232):  „es  sei  unzulässig,  das
Zwangsmittel  in  der  Form  der  Androhung  einer  Geldstrafe  auch  dann
anzuwenden,  wenn  mit  demselben  tatsächlich  nichts  anderes  gewollt
sein  könne  und  auch  nichts  anderes  erreicht  werde,  als  durch  die
konkurrierende  Strafvorschrift.  In  einem  solchen  Falle  erübrige  nur,
sogleich  zum  unmittelbaren  Zwange  zu  schreiten,  sofern  es  nicht  auf
die  Erzwingung  einer  fungiblen  Handlung  ankomme.  Dies  beziehe
sich  auch  auf  die  Androhung  der  Exekutivstrafe,  wenn  eine  ganze  Reihe
künftiger  Handlungen,  von  denen  jede  einzelne  die  Ausübung  oder
Fortsetzung  eines  Gewerbes  in  sich  schließe,  verhütet  werden  solle;  denn
jede  dieser  einzelnen  Handlungen  sei  bereits  mit  Strafe  bedroht
(O##.  5  278,  7  300,  16  391,  23  384,  32  290).“  Die  entgegenstehende
Ansicht  wird  durch  Neukamp  (Verwrch.  3  1)  lebhaft  verteidigt.  Es
wird  indessen  gegen  die  feste,  neuere  Praxis  des  Oberverwaltungsgerichts
schwer  anzukämpfen  sein.  Geprüft  muß  ober  jedesmal  werden,  ob
Idenlität  des  Strafverbots  und  Identität  der  polizeilich  zu  erzwingenden
Unterlassung  oder  Handlung  vorliegt.  Wird  die  Identität  verneint,  so
gilt  der  Grundsatz  ne  bis  in  idem  nicht.  Beispiel:  Wer  ein  unkonzessioniertes
  Schankgewerbe  betreibt,  wird  bestraft.  Um  die  Ausübung
  dieses  Gewerbes  zu  verhindern,  kann  die  Polizei  jemandem  bei
Androhung  einer  Exekutioftrafe  aufgeben,  keine  Schankgefäße  im  Laden
zu  haben  oder  die  vorhandenen  zu  entfernen.  Hier  liegt  keine  Identität  vor
(siehe  das  Weitere  im  Abschn.:  Gewerbepolizei,  Titel  1).