176  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Titel  IV

Das  LBG.  kennt  noch  den  unmittelbaren  Zwang.  Er  darf
nur  angewendet  werden,  wenn  die  Anordnung  ohne  einen  solchen  unausführbar
  ist.  Die  Behörde  kann  auf  ihn  zurückgreifen,  wenn  ihr
andere  Zwangsmittel  überhaupt  nicht  zu  Gebote  stehen,  oder  wenn  nach
den  Umständen  des  einzelnen  Falles  erwartet  werden  muß,  daß  andere
Zwangsmittel  erfolglos  sind  (Erk.  v.  9.  I.  96  —  III  34).  Wie  oben
(S.  156)  dargetan,  liegt  in  dem  unmittelbaren  Zwange  die  Anordnung,  die
Androhung  und  Ausführung  des  Zwangsmiteels.

In  dem  Erk.  v.  9.  III.  92  (OBG.  22  409,  das  im  übrigen  kleine
Fehler  enthält)  heißt  es:  „Es  liegt  der  „unmittelbare  Zwang"  des
§*  132  vor,  wenn  die  Behörde  die  Herstellung  des  von  ihr  verlangten.
Zustandes  der  Dinge  nicht  von  einer  Handlung  des  Verpflichteten  erwartet
  und  auf  dessen  Willen  auch  nicht  durch  die  Mittel  der  Nr.  1  u.  2
des  §  132  (durch  Erfordern  der  Kosten  oder  durch  Strafe)  einwirkt,  sondern
genannten  Zustand  selbstiätig  durch  eigenes  Handeln  herstellt.  Tut  sie
letzteres,  ohne  dem  Verpflichteten  eine  Handlung  durch  vorgängige  Anordnung
  aufzuerlegen,  so  enthält  die  tatsächliche  Herstellung  des  verlangten
  Zustandes  nicht  lediglich  die  Anwendung  eines  Zwangsminels,
sondern  zugleich  das  durch  die  Tat  ausgedrückte  Verlangen  (die  Anordnung),
  daß  dieser  Zustand  hergestellt  werden  muß.  Und  dann  steht
dem  Verpflichteten  wegen  dieser  Anordnung  die  Klage  aus  9§5  127,  128
zu,  während  er  wegen  Mängel  in  der  Ausführung  des  Zwangsmittels
  selbst  nur  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsinstanzen  aus  §  133
Abs.  2  hat.“  In  der  Entsch.  v.  28.  IV.  88  (OBG.  16  284)  wird  gesagt:
  „Die  Anordnung  kann  auch  in  dem  tatsächlichen  Eingreifen  der
Polizei  selbst  bestehen,  zu  welchem  die  letztere  nach  §  132  Nr.  3  jedoch
nur  ausnahmsweise  und  nur  dann  befugt  erscheint,  wenn  die  beabsichtigte
Anordnung  ohne  ein  solches,  ohne  unmittelbaren  Zwang  nicht  ausführbar
ist.  Dessen  Anwendung  enthält  nicht  nur  die  Anordnung  der  Handlung,
sondern  auch  die  Ausführung  eines  Zwangsmittels;  dem  durch  tatsächliches
Eingreifen  der  Polizei  in  seinen  Rechten  Verletzten  stehen  daher  die  Rechtsbehelfe
  entweder  der  Rechtskontrolle  (§§  127,  128)  oder  der  Beschwerde
133  Abs.  2)  zu,  je  nachdem  er  die  behauptete  Verletzung  in  dem  polizeilichen
  Gebote  oder  in  der  zwangsweisen  Ausführung  der  erzwungenen
Handlung  erblickt.  Die  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  schließt  die
vorgängige  Androhung  desselben  begriffsmäßig  aus;  an  die  Stelle
der  letzteren  ist  eben  die  sofortige  Ausführung  des  Zwangsmittels  getreien.“

Diese  Rechtsausführungen  erscheinen  im  ganzen  richtig  (ogl.  auch
OBG.  28  396,  40  123),  aber  in  dem  unmittelbaren  Zwange  liegt
zugleich,  was  in  den  Erkenntnissen  nicht  erwähnt  ist,  auch  die  Androhung
  der  Ausführung  durch  körperlichen  Zwang,  vis  absoluta.
Und  diese  Androhung  kann  zugleich  mit  der  Anordung  durch  ordentliche
Beschwerde  und  Klage  (§  133  Abs.  1)  angefochten  werden.