LBG.  zu  behandelnde  polizeiliche  Verfügungen.  2.  Titel:  Zwangsmittel.  177

Was  dagegen  die  Androhung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels
  anlangt,  so  finden  (5  133  Abs.  1)  gegen  die  Androbung  dieselben
Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung
es  sich  handelt  (also  ordentliche  Beschwerde  und  Klage  §§  127,  128).  Die
Rechtsmittel  gegen  die  Androhung  erstrecken  sich  zugleich  auf  diese  Anordnungen,
  sofern  dieselben  nicht  bereits  Gegenstand  eines  besonderen
Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens  gewesen  sind.  Beispiele:

1.  Zunächst  gibt  die  Polizei  jemandem  (A)  auf,  einen  auf  der  Straße
stehen  gebliebenen  Wagen  wegzuschaffen.  A  legt  dagegen  kein  Rechtsmittel
  ein.  Darauf  fordert  die  Polizei  den  &amp;  bei  Ver  meidung  der
Beseitigung  des  Wagens  auf  seine  Kosten  (Androhung)  nochmals  auf.
den  Wagen  wegzuschaffen.  Nunmehr  erhebt  A  Klage.  Diese  richtet
er  dann  gegen  die  Anordnung  und  die  Androhung  zugleich,  weil  die
Anordnung  noch  nicht  Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder
Verwaltungsstreitverfahrens  gewesen  ist.

2.  A  hat  gegen  die  erste  Anordnung  (ohne  Androhung)  sofort  Klage
erhoben,  die  rechtskräftig  abgewiesen  worden  ist.  Darauf  erläßt  die
Polizei  nochmals  die  Aufforderung  unter  Androhung  der  Wegschaffung
  auf  seine  Kosten.  A  kann  gegen  die  Androhung,  die  noch
nicht  im  Streite  befangen  war,  selbständige  Klage  (oder  ordentliche
Beschwerde)  einlegen.  Bei  ihrer  Prüfung  geht  der  Verwaltungsrichter
  davon  aus,  daß  die  Anordnung  selbst  nicht  mehr  angreifbar
  ist.  Er  wird  die  Klage  abweisen,  wenn  sich  die  Androhung
in  den  gesetzlichen  Grenzen  hält.

Anders  find  die  Rechtsmittel  gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung
  eines  Zwangsmittels  geordnet  (§  133  Abs.  2).  Dagegen
findet  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb  zweier  Wochen
statt.  Die  Aufssichtsinstanzen  sind  nicht  immer  dieselben  wie  die  ordentlichen
  Beschwerdeinstanzen  (vgl.  S.  179).  So  ist  die  Aufsichtsinstanz  über
den  Polizeipräsidenten  von  Berlin  der  Minister.  Beispiele:

1.  Gegen  A  wird  eine  polizeiliche  Anordnung  erlassen  und  ihm  zur
Erzwingung  einer  Unterlassung  eine  Geldstrafe  von  3  Mk.,  ev.  1  Tag,
Haft  angedroht.  Nachdem  die  Anordnung  und  Androhung  durch
Fristablauf  vollstreckbar  geworden,  setzt  die  Polizei  die  angedrohte  Strafe
von  3  Mk.  fest  und  zieht  sie  exekutivisch  ein.  Gegen  diese  Festsetzung
  und  Einziehung  ist  nur  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsinstanz
  gegeben.

2.  Ein  Betrunkener  stört  den  Verkehr  auf  der  Straße,  er  wird  durch
unmittelbaren  Zwang  in  Polizeihaft  genommen.  Darin  liegt
das  Gebot,  sich  der  Störungen  zu  enthalten,  die  Androhung,  sonst
in  Polizeihaft  genommen  zu  werden,  und  die  Ausführung  dieses
Zwangsmittels.  Gegen  die  Anordnung  und  Androhung  find  die
ordentliche  Beschwerde  oder  Klage  gegeben,  gegen  die  Ausführung