178  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  W#.  zu

nur  die  Beschwerde  an  die  Aufsfichtsinstanz.  Während  die  Klage
u.  a.  damit  begründet  werden  kann,  daß  der  Kläger  den  Berkehr
nicht  gestört  habe  (6  127  Abs.  3  Nr.  2),  wird  er  die  Beschwerde  im
Aufsichtswege  damit  begründen  können,  daß  er  zwar  den  Verkehr
gestört,  aber  kein  Grund  vorgelegen  habe,  ihn  sofort  in  Polizeihaft
zu  nehmen,  er  sei  ganz  nüchtern  gewesen  und  er  würde,  auf  die
Störung  aufmerksam  gemacht,  sie  sofort  unterlassen  haben,  auch  hätte
die  Polizei  ihn  in  eine  Droschke  setzen  und  nach  Hause  fahren  können,
oder  der  Vorfall  habe  sich,  wie  der  Polizei  bekannt,  vor  seinem
Hause  ereignet,  und  es  hätte  genügt,  ihn  dorthin  zu  bringen.
Haftstrafen,  die  an  Stelle  einer  angedrohten  Geldstrafe  treten,
dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung  oder  rechtskräftiger
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  bzw.  vor  Ablauf  der  zur
Einlegung  der  Rechtsmittel  bestimmten  Frist  nicht  vollstreckt  werden  (§  133
Abs.  3).  Diese  Vorschrift  durchbricht  die  Bestimmungen  in  §  53,  betreffend
  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  von  Verfügungen  und  Beschlüssen
der  Behörden.

Drilier  Titel.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Berfügungen.
1.  Allgemeines.  Gegenvorstellung.

Die  §§6  127  ff.  LBG.  behandeln  die  formelle  (ordentliche)  Beschwerde
  (ex  debito  justitiae)  und  die  Klage  gegen  volizeiliche  Verfügungen
  und  die  darin  enthaltenen  Androhungen  eines  Zwangsminels
(6  133).  Diese  Vorschriften  beziehen  sich  nicht  auf  polizeiliche  Verfügungen,
  für  die  Spezialbestimmungen  erlassen  sind  (z.  B.  Zust  G.  §#§  56,
66).  Neben  der  in  den  gg  127  ff.  behandelten  formellen  Beschwerde,
  die  an  Fristen  und  einen  bestimmten  Instanzenzug  gebunden
ist,  besteht,  wie  auf  sonstigen  Gebieten  der  Verwaltung,  die  allgemeine
  Beschwerde  (via  gratiae)  an  die  vorgesetzten  Polizeibehörden
  (vgl.  Erk.  v.  2.  VII.  79  OBG.  5  68).  Die  allgemeine  Beschwerde
ist  weder  durch  Fristen  beschränkt  noch  an  einen  Instanzenzug  gebunden.
Gegen  eine  ortspolizeiliche  Verfügung  des  Amtsvorstehers  kann  sich  der
Betroffene  direkt  an  den  Minister  wenden.  Der  Minister  braucht  sich  auf
eine  Prüfung  indessen  nicht  einzulassen,  sondern  kann  den  Beschwerdeführer
  auf  den  ordentlichen  Beschwerde=  oder  Klageweg  verweisen,  er  kann
aber  auch  direkt  die  Ortspolizei  anweisen,  die  erlassene  Verfügung  aufzuheben,
  oder  ferner  die  nächste  Aufsichtsinstanz  mit  der  Prüfung  beauftragen.
  In  gleicher  Weise  kann,  auch  ohne  Beschwerde,  jede  vorgesetzte
Polizeiaussichtsinstanz  eingreifen.  Durch  die  Einlegung  der  allgemeinen
Beschwerde  wird  die  Frist  zur  Einlegung  der  ordentlichen  Beschwerde  nicht
gewahrt.  Überweist  eine  obere  Polizeiinstanz  die  bei  ihr  zu  Unrecht  ein-