behandelnde  polizeil.  Verf.  3.  Tit.:  Rechtsmittel:  Asllgemeines.  Gegenvorstellung.  179

gelegte  ordentliche  Beschwerde  rechtzeitig  der  für  die  Behandlung  der  Beschwerde
  zuständigen  Behörde,  so  gilt  die  Frift  natürlich  als  gewahrt.  Aufsichts
  instanz  des  Amtsvorstehers  und  Polizeiverwalters  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  unter  10000  Einwohnern  ist  der  Landrat,  in
höherer  Instanz  der  Regierungspräsident,  schließlich  der  Minister;  Aufsichtsinstanz
  des  Landrats  sind  der  Regierungspräsident  und  der  Minister;  Aufsichtsinstanz
  des  Regierungspräsidenten  ebenfalls  der  Minister  (nicht  der
Oberpräsident).  Die  Aufsichts=  und  die  ordentlichen  Beschwerdeinstanzen  decken
sich  nicht  überall  (ogl.  S.  177,  Min  Erl.  v.  F.  III.  82  Ml.  64).  Die  ordentliche
Beschwerde  muß,  mindestens  stillschweigend,  zum  Ausdrucke  bringen,  daß
der  Beschwerdeführer  sich  an  die  Beschwerdeinstanz  wendet  und  bei  ihr
eine  Abänderung  der  von  der  unteren  Instanz  erlassenen  Verfügung  beantragt
  (Erk.  v.  19.XII.  83  OBG.  10  347).  Der  Ausdruck  der  Unzufriedenheit
  allein  genügt  nicht.  Bei  der  Gegenvorstellung  wird  der  Unzufriedenheit
  Ausdruck  gegeben,  aber  der  Betroffene  wendet  sich  an  die  verfügende
  Behörde  selbst  mit  dem  Antrage,  den  Sachverhalt  nochmals  nach
Inhalt  der  Gegenvorstellung  zu  prüfen;  die  Gegenvorstellung  ist  danach
keine  Beschwerde.  Prüft  die  verfügende  Behörde  den  Suchverhalt  nochmals
  und  erläßt  sie  darauf  einen  Bescheid,  so  gilt  dieser  als  neue
polizeiliche  Verfügung,  gegen  die  die  Rechtsmittel  wiederum  von  der
Zustellung  ab  laufen;  der  Bescheid  hat  die  erste  Verfügung  aufgehoben
und  ersetzt  (Erk.  v.  2.  VI.  81  DBG.  7  252,  Kunze-Kautz  2  868  ff.).  Wer
statt  der  Beschwerde  eine  Gegenvorstellung  anbringt,  läuft  Gefahr,
die  Rechtsmittelfrist  gegen  die  erste  Verfügung  zu  verlieren,  wenn  die
Polizeibehörde  sich  auf  die  erneute  Prüfung  nicht  einläßt  und  dies  in
einer  Verfügung  zum  Ausdrucke  bringt.  Um  dieser  Gefahr  zu  entgehen,
wird  in  der  Gegenvorstellung  zweckmäßig  der  Antrag  zu  stellen  sein,  diese
als  Beschwerde  zu  behandeln,  falls  die  Behörde  die  erneute  Prüfung  oder
Remedur  ablehnen  sollte.  Dieses  Auskunftsmittel  ist  aber  nur  anwendbar
in  den  Fällen,  wo  die  Beschwerde  bei  der  verfügenden  Behörde  selbst  angebracht
  werden  darf  (§  129).  Beispiel:  Der  Landrat  entzieht  dem  A.
den  Jagdschein  wegen  unvorsichtiger  Behandlung  des  Schießgewehrs  durch
Verf.  v.  11.  XI.  07.  A.  macht  eine  Gegenvorstellung,  benennt  Zeugen
und  beantragt  nochmalige  Untersuchung  des  Falles.  Der  Landrat  entgegnet,
  daß  er  keine  Veranlassung  habe,  auf  die  Anträge  näher  einzugehen,
  da  der  Fall  bereits  vorher  gründlich  untersucht  worden.  Es  bleibe
daher  bei  der  Verf.  v.  11.  Xl.  07.

Durch  die  zweite  Verfügung  des  Landrats  wird  zum  Ausdrucke
gebracht,  daß  die  erneute  Prüfung  abgelehnt  werde  und  der  Landrat  sich
nicht  anderweitig  in  der  Sache  habe  schlüssig  machen  wollen  und  nicht
schlüssig  gemacht  habe.  Deshalb  ist  die  zweite  Verfügung  nicht  an  die
Stelle  der  ersteren  getreten,  und  die  Rechtsmittelfrist  läuft  von  der  Zustellung
  der  ersten  ab.