180  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  LBG.  zu

Anderes  Beispiel:  Auf  die  Gegenvorstellung  vernimmt  der  Landrat
die  benannten  Zeugen,  untersucht  den  Vorfall  nochmals  und  bescheidet  den
A  dahin,  daß  er  auf  Grund  der  neuen  Untersuchung  keine  Veranlassung
  habe,  von  der  Verf.  v.  11.  XI.  O7  abzugehen.  Dies  ist  der  in
DBVG.  7  252  behandelte  Fall;  die  neue  Verfügung  ersetzt  die  erste,  und
die  Rechtsmittel  laufen  von  der  Zustellung  der  zweiten  ab.

2.  Die  ordeutliche  Beschwerde.
(§&amp;  127  ff.  LV  G.)

Die  in  diesem  Abschnitte  behandelte  Beschwerde  wird  die  ordentliche
  oder  Wahlbeschwerde  genannt,  weil  gegen  polizeiliche  Verfügungen
(§55  127,  128)  zum  Teil  entweder  die  Beschwerde  oder  Klage  wahlweise  zulässig
  ist.  Aus  demselben  Grunde  heißt  dann  diese  Klage  auch  Wahlklage.
  Das  Fundament  der  Wahlklage  ist  beschränkt  (F  127  Abs.  3).
Gibt  das  Gesetz  (z.  B.  ZustG.  88  46,  56,  66)  zwar  eine  Klage,  aber  nicht
die  Wahlklage,  also  nicht  neben  der  Beschwerde,  so  ist  der  Verwaltungsrichter
freier  gestellt,  er  tritt  vollständig  an  Stelle  der  Polizeibehörde  und  hat  die
Notwendigkeit,  Angemessenheit  und  Zweckmäßigkeit  zu  prüfen,  worüber
bei  den  einzelnen  Klagen  das  Erforderliche  gesagt  werden  wird.

Soweit  nicht  Sonderbestimmungen  bestehen,  findet  die  ordentliche
Beschwerde,  die  noch  kein  Teil  des  Verwaltungsstreitverfahrens  ist,
aber  eine  seiner  Voraussetzungen  sein  kann,  statt:  ·

a)  gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf
dem  Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren
Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,  an  den  Landrat
und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Regierungspräsidenten;

b)  gegen  die  Berfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises,
  mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,  oder  des  Landrats
an  den  Regierungspräsidenten  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den
Oberpräsidenten;

c)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den  Oberpräsidenten.


Weiter  geht  die  Beschwerde  nicht.  Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen
  Bescheid  des  Regierungs=  oder  Oberpräsidenten  ist  dann  die
Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  gegeben.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen
  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  und  gegen  den  von  letzterem  erlassenen
Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
statt.  Dieselben  Rechtsmittel  find  gegeben,  wenn  der  Polizeipräsident  von
Berlin  als  Landespolizeibehörde  verfügt  hat.  Gegen  polizeiliche
Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  zu  Sigmaringen  findet  innerhalb
zweier  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.