behandelnde  polizeil.  Berfüg.  3.  Titel:  Rechtsmittel:  Ordentliche  Beschwerde.  181

Hat  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  (ogl.  S.  166)  eine  ortspolizeiliche
  Verfügung,  weil  Gefahr  im  Verzuge  war,  erlassen,  so  finden
die  gleichen  Bestimmungen  (§  130)  Anwendung.  Wenn  umgekehrt  die
Ortspolizeibehörde  in  durchaus  eiligen  Fällen  statt  des  Regierungspräsidenten
  selbständig  einschreitet,  so  schreitet  sie  nicht  als  Organ  des  letzteren,
sondern  in  Ubung  der  eigenen  Amtsgewalt  ein  (Erk.  v.  5.  V.  02  OBG.
41  234),  und  die  Rechtsmittel  ändern  sich  ebenfalls  nicht.

Die  Beschwerdeinstanz  ist  in  der  Beurteilung  des  Sach=  und
Rechtsverhältnisses  vollkommen  frei;  sie  kann  Erhebungen  anstellen,
aber  nicht  eidliche  Bernehmungen  vornehmen,  die  angegriffene  Verfügung
durch  Abweisung  der  Beschwerde  bestätigen  oder  abändern  oder  aufheben.
Bei  der  Abänderung  darf  nur  ein  minus,  kein  aliud  verfügt  werden;
denn  niemals  darf  der  Beschwerdeführer  durch  die  Beschwerdeinstanz  mehr
belastet  werden.  Ihre  eigene  Zuständigkeit  reicht  nur  so  weit,  als  die  Verfügung
  oder  der  darauf  ergangene  Beschwerdebescheid  den  Beschwerdeführer
beschwert.  Beispiel:  Ein  Gewerbetreibender  macht  durch  Hämmern  ruhestörenden,
  gesundheitsschädlichen  Lärm.  Die  Ortspolizei  verbietet  das
Hämmern  von  abends  8  Uhr  bis  früh  6  Uhr.  Auf  Beschwerde  des
Gewerbetreibenden  verbietet  der  Landrat  das  Hämmern  überhaupt.  Das
letztere  ist  unzulässig.  Findet  der  Landrat,  daß  das  Hämmern  auch  bei
Tage  gesundheitsschädlich  ist,  so  muß  er  die  Beschwerde  zurückweisen  und
die  Ortspolizeibehörde  anweisen,  mit  eigener,  neuer  Verfügung  das
Hämmern  ganz  zu  verbieten.  Gegen  dieses  letztere  Berbot  sind  dann  die
Rechtsmittel  von  neuem  gegeben.

Erläßt  eine  Ortspolizeibehörde  (Amtsvorsteher)  eine  polizeiliche  Verfügung
  und  hebt  der  Landrat  im  Beschwerdeverfahren  die  Verfügung  auf,
setzt  aber  an  ihre  Stelle  eine  den  Beschwerdeführer  mehr  belastende
neue  Verfügung,  so  ist  für  die  Rechtsmittel  nicht  mehr  die  ursprüngliche
Verfügung  der  Ortspolizei  der  Ausgangspunkt,  sondern  der  landrätliche
Bescheid.  Gegen  diesen  ist,  wie  gegen  jede  Berfügung  des  Landrats,
daher  die  weitere  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  und  darauf
an  den  Oberpräsidenten  mit  anschließender  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  gegeben  (Erk.  v.  6.  V.  99  —  III  732  —  Kunze-Kautz  2  882).

Ist  in  der  Beschwerdeinstanz  eine  polizeiliche  Verfügung  aufgehoben
  worden,  so  darf  sie  demnächst,  unter  Widerruf  des  Beschwerdebescheides,
  mittelst  anderweiten  Bescheides  der  Beschwerdeinstanz  nicht
wieder  in  Kraft  gesetzt  werden  (OVG.  11  393,  19  384).  Hat  die  Beschwerdeinstanz
  geirrt,  so  kann  sie  nur  die  zuständige  untere  Instanz  anweisen,
  die  Verfügung  von  neuem  zu  erlassen.  Damit  wird  der  Rechtsmittelweg
  wiederum  eröffnet.

Darauf,  ob  die  von  einer  Polizeibehörde  erlassene  Verfügung  auch
der  ihr  zuständigerweise  zugewiesenen  polizeilichen  Aufgabe  entspricht,
kommt  es  bei  der  Prüfung  des  Rechtsmittelweges  nicht  an;  sollte

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  13