182  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Polizeiliche  Verfügungen

die  Verfügung  zum  Ausdrucke  bringen,  daß  die  Polizeibehörde  als
Organ  einer  anderen  Behörde,  z.  B.  der  Landespolizeibehörde,  einschreite,
so  richten  sich  die  Rechtsmittel  gegen  die  Landespolizeibehörde.  Die  Zulässigkeit
  des  Rechtsmittels  wird  lediglich  durch  diejenige  Auffassung  von
der  rechtlichen  Natur  der  angegriffenen  Verfügung  bestimmt,  die  in  der
letzteren  zum  Ausdrucke  gelangt  ist,  nicht  aber  durch  diejenige,  die  ihr
von  der  zur  Entscheidung  über  das  eingelegte  Rechtsmittel  berufenen
Stelle  beigelegt  wird  (OBG.  3  367,  16  284).

Bielfach  ist  zweifelhaft,  gegen  wen  sich  die  Beschwerde  (Klage)
richtet.  Hat  z.  B.  ein  Gendarm  eine  ortspolizeiliche  Anordnung  erlassen,
so  geht  die  Beschwerde  (Klage)  gegen  die  Ortspolizeibehörde  (OB  G.  31
418),  ist  aber  der  Gendarm,  der  zugleich  Organ  der  Kreispolizei  (des
Landrats)  ist,  auf  kreispolizeilichem  Gebiet  eingeschritten  (Vorzeigung
des  Jagdscheins  verlangt,  Jagdschein  abgenommen),  so  gehr  die  Beschwerde
(Klage)  gegen  die  Kreispolizei  (Landrat).  Hat  der  Polizeiverwalter  einer
Stadt  einem  Polizeiinspektor  einen  Teil  des  polizeilichen  Dezernats  übertragen
  und  ist  eine  von  der  Polizeiverwaltung  erlassene  Verfügung  im
Auftrage  des  Polizeiverwalters  von  dem  Polizeiinspektor  gezeichnet,  so
liegt  eine  polizeiliche  Verfügung  der  städtischen  Polizeiverwaltung  vor
(OB.  30  412).  Hat  der  Hilfsbeamte  des  Landrats,  z.  B.  auf  Helgoland,
eine  polizeiliche  Verfügung  erlassen,  so  gilt  die  Verfügung  als  solche  des
Landrats  hinsichtlich  der  Rechtsmittel  (Kunze-Kautz  2  881).

Die  Beschwerdeinstanzen  können  dieselben  Billigkeitsgründe
walten  lassen,  die  der  verfügenden  Behörde  zu  Gebote  standen.  Sie  prüfen
neben  der  Rechtmäßigkeit  auch  die  Angemessenheit  und  Notwendigkeit
der  angegriffenen  Verfügung,  eine  Aufgabe,  die  bei.  Einlegung  der  Klage
(  127  Abs.  3)  dem  Verwaltungsrichter  nicht  obliegt.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerden  und  weiteren  Beschwerden
und  dann  der  Klage  beträgt  zwei  Wochen  (7  129).  Die  erste  Beschwerde
kann  sowohl  bei  der  Behörde,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  ist,
als  bei  der  Beschwerdeinstanz  angebracht  werden  (8  129  Abs.  5;  Erk.  v.
9.  IX.  82  OG.  9  389).  Die  letztere  hat  die  Beschwerde  zur  weiteren
Veranlafsung  an  die  Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet
  ist.  Diese  Behörde  äußert  sich  sodann  in  einem  Berichte  über  ihren
Standpunkt  und  reicht  die  Akten  an  die  Beschwerdeinstanz  ein.  Die
weitere  Beschwerde  darf  nicht  bei  der  erstverfügenden  Behörde,  auch  nicht
bei  der  ersten  Beschwerdeinstanz  eingelegt  werden,  sie  muß  bei  der  dritten
Beschwerdeinstanz  angebracht  werden  (Erk.  v.  9.  IX.  82  OBG.  9  389).
Für  die  gegen  eine  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  einzulegende
Beschwerde  (§  130)  besteht  die  besondere  Vorschrift,  daß  sie  bei  dem  Oberpräsidenten
  selbst  anzubringen  ist  (O#G.  34  432).  Es  hängt  dies  damit
zusammen,  daß  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde  und  des
Landrats  neben  der  Beschwerde  wahlweise  die  Klage  stattfindet,  gegen  die