nach  Tit.  IV  LBG.  3.  Titel:  Rechtsmittel:  Ordentliche  Beschwerde.  Fristen.  183

polizeiliche  Verfügung  einer  Landespolizeibehörde  aber  nur  ein  Rechtsmittel,
  die  Beschwerde,  gegeben  ist  (in  Sigmaringen  nur  die  Klage,  §  130
Abs.  2).  In  jeder  neuen  Beschwerdeinstanz  können  von  dem  Beschwerdeführer
  neue  tatsächliche  und  rechtliche  Ausführungen  gemacht  werden.

Bei  Versäumung  der  Fristen  kann  die  Beschwerdeinstanz
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.  Die  Vorschriften
in  §  112  LBG.  gelten  nur  für  das  Verwaltungsstreitverfahren.  In
diesem  ist  dann  nicht  etwa  zu  prüfen,  ob  Grund  zur  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  durch  die  Beschwerdeinstanz  vorlag  (OBG.  21  244,
26  254,  30  294,  35  138).  Die  Wiedereinsetzung  braucht  auch  nicht  mit
ansdrücklichen  Worten,  sie  kann  stillschweigend  durch  materielles  Eingehen
auf  die  Sache  erfolgen  (Erk.  v.  12.  V.  91  u.  11.  V.  96  —  O##.  21  244
n.  30  290).  Ebensowenig  braucht  sie  besonders  beantragt  worden  zu  sein.
Bei  der  Wiedereinsetzung  stehen  die  Beschwerdeinstanzen  (§  52)  freier,  als
die  Verwaltungsgerichte,  da;  es  bleibt  ihnen  überla  ssen  anzunehmen,  wann
eine  „unverschuldete  Fristversäumung“  vorliegt.

Die  Fristen  für  die  Einlegung  der  Beschwerden  (und  der  Klagen)
beginnen  mit  der  Zustellung  (§  52)  der  polizeilichen  Verfügung  oder
des  Beschwerdebescheides.  Die  Polizeibehörden  werden  gut  tun,  Nachweise
für  die  Zeit  der  Zustellung  zu  den  Akten  zu  beschaffen.  Läßt  sich  der
Tag  der  Zustellung  nicht  erweisen,  so  kann  zuungunsten  einer  Partei
nicht  angenommen  werden,  daß  sie  eine  Frist  versäumt  habe  (Erk.  v.
22.  X.  96  —  III  1311,  vgl.  S.  37,  38  „Fristen-.

Ist  keine  schriftliche  polizeiliche  Berfügung,  sondern  eine  mündliche
Anordnung  ergangen,  so  beginnt  die  Frist  mit  der  Bekanntgabe  der
Anordnung  (Erk.  v.  17.  I.  89  O.  17  441),  mag  dabei  ein  Protokoll
aufgenommen  sein  oder  nicht.

Eine  Verlängerung  der  Fristen  zur  Einlegung  der  Beschwerde
stehl  den  Verwaltungsbehörden  nicht  zu;  die  letzteren  dürfen  nur  zur
Begründung  der  rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  eine  Nachfrist
gewähren.  «

Der  Verwaltungsrichter  hat  in  dem  vor  ihm  schwebenden  Verfahren
die  Fristen  für  das  Beschwerdeverfahren  von  Amts  wegen  zu  prüsen.

Für  die  Begründung  und  Tenorierung  der  Beschwerdebescheide  gilt
das,  was  oben  über  die  Begründung  usw.  der  polizeilichen  Verfügungen
überhaupt  gesagt  worden  ist.  Praktisch  ist  es,  bestimmt  zu  tenorieren,

z.  B.  dahin:
„daß  auf  Ihre  Beschwerde  vom  ..  die  Verfügung  der  Ortspolizeibehörde
  zu  ..  vom  ....  außer  Kraft  zu  setzen“  oder  „daß

Ihre  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  zurückzuweisen."
Darauf  folgt  die  Begründung,  die  einen  tatsächlichen  oder  rechtlichen
  Inhalt  haben  kann,  so,  daß  für  Erhebung  der  Klage  dem  Kläger

die  Angriffspunkte  (LBG.  §  127  Abs.  3  zu  1  u.  2)  erkennbar  sind.
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