184  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  LVG.  zu

Kosten  werden  den  Beschwerdeführern  nicht  berechnet.

Die  Polizeibehörde,  deren  Verfügung  abgeändert  oder  außer  Kraft
gesetzt  ist,  hat  die  ordentlichen  Rechtsmittel  nicht  (OBG.  3  345).  Es  ist
ihr  natürlich  nicht  verwehrt,  sich  mit  der  auch  ihr  zustehenden  allgemeinen
Beschwerde  an  die  weitere  Aufsichtsinstanz  zu  wenden.  Greift  diese  ein,
so  kann  dies  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  zuständige  Polizeibehörde
  angewiesen  wird,  eine  neue  Verfügung  zu  erlassen,  gegen  die
die  Rechtsmittel  von  neuem  zulässig  sind  (vgl.  S.  165,  166).

3.  Die  Klage.
(§&amp;  127  Abs.  2  u.  3,  128,  129,  130  LVG.)

Neben  der  ordentlichen  Beschwerde  findet  die  Klage  (Wahlklage)
statt  und  zwar

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  bis  zu  10000  Einwohnern
bei  dem  Kreisausschusse,

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats  oder  der  Ortspolizeibehörde
eines  Stadtkreises  oder  einer  Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern
bei  dem  Bezirksausschusse.

Diese  Klagen  können  bei  der  Behörde  angebracht  werden,  gegen
deren  Verfügung  sie  gerichtet  sind;  die  Frist  beträgt  zwei  Wochen.  Die
Anbringung  des  einen  Rechtsmittels  schließt  das  andere  aus  (5  129).  Ist
die  Schrift  nicht  als  Klage  bezeichnet  oder  enthält  sie  nicht  ausdrücklich
den  Antrag  auf  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  so  gilt  sie
als  Beschwerde.  Bei  gleichzeitiger  Anbringung  beider  Rechtsmittel
ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu  geben.  Die  Klage  wird  dann
durch  Verfügung  der  angegriffenen  Behörde  zurückgewiesen;  dagegen
findet  nur  die  Beschwerde  an  das  zur  Entscheidung  auf  die  Klage  berufene
  Verwaltungsgericht  (Kreis=  oder  Bezirksausschuß)  statt.

Wird  die  Klage  direkt  bei  dem  Kreisausschusse  oder  Bezirksausschusse
  angebracht,  so  geht  sie  zunächst  an  die  angegriffene  Polizeibehörde
zur  weiteren  Veranlassung,  d.  h.  zur  Gegenerklärung  und  späteren  Wiedervorlage
  bei  dem  Verwaltungsgerichte  mittelst  Berichtes.  Beklagte  ist  die
angegriffene  Behörde.

Gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  des  Regierungspräfidenten
(Sigmaringen  macht  eine  Ausnahme)  ist  keine  Klage,  sondern
nur  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  zulässig,  gegen  dessen  Be.
schwerdebescheid  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  gegeben
130).  Ebenso  ist  die  Klage  (nicht  Wahlklage)  zulässig,  wenn  der
Regierungs=  oder  Oberpräsident  auf  wiederholte  Beschwerde  (8  127  Abs.  1
u.  2)  durch  Bescheid  entschieden  hat,  gegen  diesen  Bescheid.  In  diesen  Fällen
ist  der  Regierungspräsident  bzw.  der  Oberpräsident  der  Beklagte  (nicht  die
untere  Polizeibehörde).