behandelnde  polizeiliche  Berfügungen.  3.  Titel:  Rechtsmittel:  Die  Klage.  185

Alle  diese  Klagen  haben  das  gemeinsam,  daß  sie  nur  auf  die
Behauptungen  gestützt  werden  können  (§F  127  Abs.  3):

a)  die  angefochtene  Verfügung  oder  der  angefochtene  Bescheid  verletze
den  Kläger  in  seinen  Rechten  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  also  auch  der  von  den  Behörden
innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen,  und

b)  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  seien  nicht  vorhanden,  die  die
Behörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.

Der  Verwaltungsrichter  hat  sich  danach  bei  Prüfung  dieser  Klagen
folgende  Fragen  vorzulegen:

1.  Welches  ist  das  bestehende  Recht  (Rechtsnorm),  oder  welche  rechtmäßig
erlassene  behördliche  Verordnung  liegt  der  Verfügung  zugrunde?

2.  Ist  das  bestehende  Recht  überhaupt  und  richtig  angewendet?

3.  Ist  der  Kläger  durch  die  Verfügung  in  seinen  subjektiven  Rechten
verletzt?

4.  Waren  die  erforderlichen  tatsächlichen  Voraussetzungen  beim  Erlasse
der  Verfügung  gegeben?  Im  Bejahungsfalle:

5.  Hat  die  Polizeibehörde  nicht  die  äußersten  ihrem  Ermessen  gezogenen
Grenzen  überschritten,  nicht  nach  Willkür  oder  Schikane  oder
sonstigen  Pflichtwidrigkeiten,  sondern  nach  rein  sachlichen  Gesichtspunkten
gehandelt?

Dagegen  ist  der  Verwaltungsrichter  unter  keinen  Umständen  befugt,
die  Prüfung  einer  im  Wege  jener  Klage  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung
  (Bescheides)  bis  zu  einer  freien  Würdigung  der  Notwendigkeit,
Angemessenheit  und  Zweckmäßigkeit  auszudehnen.  Eine  solche  Prüfung  steht
ihm  nur  bei  besonders  gearteten  polizeilichen  Verfügungen  (vgl.  Zust  G.
6#  56,  66,  103  Abs.  2,  116,  117)  zu;  der  §  127  LBW.  weist  auf  solche
Ausnahmen  mit  den  Worten  hin:  „soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich
anderes  bestimmt".

Die  Klageschrift  unterliegt  den  allgemeinen  Vorschriften  des  §  63.
Wird  die  Klage  gegen  den  Regierungs=  oder  Oberpräsidenten  gerichtet,  so
ist  fie  allein  beim  Oberverwaltungsgericht  cnzubringen.  Die  Anbringung
bei  einer  anderen  Behörde  wahrt  die  Frist  nicht.  Die  Klage  richtet  sich,
wenn  vorher  Beschwerde  eingelegt  war,  gegen  den  letzten  Beschwerdebescheid.
Bei  den  Wahlklagen  gegen  polizeiliche  Verfügungen  ist  der  Klageantrag
dahin  zu  formulieren,  daß  die  Verfügung  aufzuheben  oder  außer  Kraft
zu  setzen  sei.  Ist  Beschwerde  eingelegt  gewesen,  so  pflegt  das  Oberverwaltungsgericht
  zu  tenorieren,  daß  „unter  Aufhebung  des  Bescheides
des  beklagten  Königlichen  Oberpräsidenten  vom  ..  ..  die  Verfügung  des
Königlichen  Landrats  des  Kreises  .  vom  ...  außer  Kraft  zu  setzen“  oder
„daß  der  Bescheid  des  beklagten  Oberpräsidenten  oon  ...  und  die  dadurch
aufrechterhaltene  Verfügung  des  Landrats  vom  ...  außer  Kraft  zu
setzen.“  Auf  keinen  Fall  darf  sich  der  Verwaltungsrichter  nach  Aufhebung