186  I.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  LBG.  zu

der  polizeilichen  Verfügung  oder  des  Bescheides  an  Stelle  der  Polizeibehörde
  setzen  und  dort,  wo  es  sich  um  die  Versagung  einer  polizeilichen
Genehmigung  handelt,  diese  selbst  erteilen.  Die  Polizeibehörden  haben
die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  so  zu  beachten,  wie  die
Berfügungenihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde.  Diesliegt  so  im  Wesen
der  Verwaltungsrechtsprechung,  daß  es  darüber  keiner  weiteren  Ausführung
bedarf.  Die  Rechtsprechung  in  Verwaltungssachen  gegenüber  den  Behörden,
deren  Verfügungen  der  Rechtskontrolle  unterliegen,  ist  hierin  grundsätzlich
nicht  verschieden  von  der  Prüfung  der  Verfügungen  durch  die  vorgesetzten
Verwaltungsinstanzen.

Die  Polizeibehörde  hat  niemals  die  Klage.  Ist  ihre  Verfügung
aber  auf  Klage  des  Betroffenen  durch  Urteil  aufgehoben  worden,  so  steht
ihr  dagegen  das  Rechtsmittel  zu,  das  dem  Gegner  zusteht.

Die  Frage,  ob  eine  Partei  die  Beschwerde  oder  Klage  anstellen
soll,  hängt  von  verschiedenem  ab.  Der  Beschwerdeweg  ist  kürzer,  die
Rechtsprechung  bei  den  Verwaltungsgerichten  dauert  gewöhnlich  länger.
Glaubt  der  Betroffene,  daß  die  erlassene  Verfügung  in  erster  Linie  nicht
der  Billigkeit  entspricht,  so  wird  er  zweckmäßig  zunächst  den  Beschwerdeweg
  einschlagen  und  die  Klage  erst  gegen  den  letztinstanzlichen  Beschwerdebescheid
  richten,  wenn  sie  auf  die  Unterlagen  des  §  127  Abs.  3  zu
stützen  ist.

4.  Prüfung  des  bestehenden  Rechts.

Jede  Polizeibehörde  hat  sich  bei  ihren  Maßnahmen  zunächst
zu  fragen:  was  gestattet  ihr  das  bestehende  Recht  und  dann,  welches  ist
der  angemessenste  Weg,  um  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  das
gesetzlich  erlaubte  Ziel  zu  erreichen.  Das  bestehende  Recht  kann  geschriebenes
  oder  ungeschriebenes  Recht  sein,  letzteres  sind  vielfach  Herkommen,
  Observanzen  und  Verwaltungsgrundsätze,  die  sich  wissenschaftlich
begründen  lassen  und  dieselbe  Kraft  haben  wie  geschriebenes  Recht.

Es  ist  z.  B.  kein  geschriebenes  Gesetz,  daß  der  Eigentümer  eines
Grundstücks  zur  Abstellung  polizeiwidriger  Zustände  eines  Grundstücks
verpflichtet  sei  (OVG.  7  348,  8  223,  10  180,  12  310,  13  323),  ferner
daß  öffentliche  Rechte  durch  Verjährung  keine  Beränderung  erfahren
können.  Ebenso  ist  der  Grundsatz,  daß  niemand  aus  einem  polizeiwidrigen
  Zustande  ein  Recht  auf  dessen  Fortdauer  hat  (OBG.  31  355)
und  daß  im  Falle  persönlichen  Interesses  ein  Polizeiverwalter  sich  jeder
Amtshandlung  zu  enthalten  habe,  ein  für  alle  Gebiete  des  Verwaltungsrechts
  allgemein  geltendes  (OVG.  23  209)  ungeschriebenes  Recht.

Zur  Prüfung  des  bestehenden  Rechts  gehört  die  Prüfung  der  Zustän
  digkeit  der  verfügenden  Behörde.  Keine  polizeiliche  Verfügung,  die
von  einer  unzuständigen  Behörde  erlassen  ist,  kann  beflehen,  selbst  wenn
der  davon  Betroffene  das,  was  verlangt  wird,  gesetzlich  zu  leisten  hat.